Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Hach Produkten

Revision date: June 27, 2024

 

 

1       ANWENDUNG DER AGB:

1.1. In diesem Dokument sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für den Vertrieb von Waren („Waren“) und Dienstleistungen („Dienstleistungen“) durch die Hach Lange GmbH, Deutschland („Hach“) an den Erstkäufern („Käufer“) festgelegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet „Hach“ nur die Hach Lange GmbH und keine weiteren, verbundenen Unternehmen. Diese AGB regeln die Rechte, Pflichten und Ansprüche von Hach und dem Käufer in Bezug auf alle Angebote und alle darauf bezogenen Bestellungen oder Kaufverträge über Waren und/ oder Dienstleistungen. Diese AGB finden gleichermaßen Anwendung auf Waren und Dienstleistungen, die gemeinsam auch als „Produkte“ bezeichnet werden.

1.2   Diese AGB werden unmittelbar und/oder durch Bezugnahme Bestandteil der Angebote, Angebotsbestätigungen und Rechnungen von Hach. Die AGB sind nicht für Verbraucher bestimmt und gelten nur gegenüber Unternehmern, öffentlichen Körperschaften und Sondervermögen, für Deutschland im Sinne des § 310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).   

1.3   Zusätzliche oder abweichende Vertragsbedingungen des Käufers weist Hach ausdrücklich zurück, ungeachtet des Umfangs oder der Art der Abweichung, und unabhängig davon, ob Hach die Bestellung des Käufers über Produkte annimmt.

 

2       VERTRAGSABSCHLUSS:

2.1   Die erste der folgenden Handlungen stellt eine Annahme des Angebots von Hach und kein Gegenangebot dar und schafft einen Kaufvertrag oder einen Dienstleistungsvertrag („Vertrag“) in Übereinstimmung mit und unter Einbeziehung dieser AGB: (i) Erteilung einer Bestellung durch den Käufer unter Bezugnahme auf ein bindendes Angebot Hachs, oder (ii) schriftliche Bestätigung einer Bestellung des Käufers durch Hach, oder (iii) Beginn der Ausführung seitens Hach gemäß der Bestellung des Käufers.

2.2   Diese AGB gelten auch für jeden Kauf über die Website https://de.hach.com/  („Website“). Die folgenden Bestimmungen gelten für den Abschluss eines Vertrages über die Website: Die Darstellung der Produkte auf der Website von Hach stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Der Käufer macht Hach ein Angebot zum Kauf des/der Produkte(s), indem er auf die Schaltfläche "Absenden" (oder eine andere Schaltfläche zur Bestätigung des Kaufs) klickt, womit der Käufer auch die Anwendbarkeit der vorliegenden AGB anerkennt. Hach schickt dem Käufer eine E-Mail, die den Erhalt der Bestellung des Käufers bestätigt ("Bestellbestätigungs-E-Mail"). Die Auftragsbestätigungs-E-Mail ist eine Bestätigung, dass Hach die Bestellung erhalten hat, und stellt keine Annahme des Angebots des Käufers dar, es sei denn, Hach nimmt die Bestellung in der Auftragsbestätigungs-E-Mail ausdrücklich an. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Hach das Angebot des Käufers ausdrücklich annimmt oder das/die Produkt(e) an den Käufer versendet.

 

3       STORNIERUNG:

3.1   Nach Ablauf des Dienstleistungsvertrags können Inspektions- und Wiedereinsetzungsgebühren anfallen.

3.2   Hach ist berechtigt, Bestellungen vor der Lieferung und ohne Haftung ganz oder teilweise zu stornieren, wenn die Bestellung Produkte enthält, von denen Hach feststellt, dass der Käufer trotz Fristsetzung nicht die erforderlichen Export-, und Importgenehmigungen, Sicherheitsanforderungen, örtlich geforderte Zertifikate oder sonstige Liefervoraussetzungen erfüllt.

3.3   Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben von den obigen Bestimmungen unberührt.

 

4       WARENLIEFERUNGEN UND ANNAHME-VERZUG:

4.1   Sofern nicht anders vereinbart oder bestimmt, werden Lieferungen gem. CPT (Incoterms 2020) bis zum benannten Bestimmungsort, ausgeführt. Hach ist jederzeit berechtigt nach eigenem Ermessen und ohne dafür zu haften oder eine Vertragsstrafe zu zahlen, Teillieferungen von Produkten an den Käufer vorzunehmen, sofern diese für den Käufer zumutbar sind. Jede Lieferung stellt einen separaten Verkauf dar, und der Käufer hat für die gelieferten Einheiten zu zahlen, unabhängig davon, ob eine solche Lieferung eine vollständige oder teilweise Erfüllung des Vertrags darstellt. Hach wird sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bemühen, Waren gemäß den im Vertrag vorgesehenen Fristen bzw. Zeitpunkten zu liefern, oder, sofern derartige Zeitangaben fehlen, innerhalb der bei Hach üblichen Lieferzeiträume für Waren. Gegen Zuzahlung kann mit dem Käufer vereinbart werden, dass Waren eilig geliefert werden.

4.2   Wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät oder sich die Lieferung von Hach aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, ist Hach berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) in Höhe von 0,5% des Auftragswerts pro Kalenderwoche zu verlangen, jedoch maximal insgesamt 10% des Auftragswertes. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass Hach überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.3   Gesetzliche Ansprüche von Hach, sowie der   Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt; Die Pauschale wird jedoch auf weitergehende Geldansprüche angerechnet.

 

5       PRÜFUNG :

5.1   Der Käufer ist verpflichtet vertragsgemäß gelieferte Waren sofort nach Eingang zu untersuchen. 

5.2   Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Käufer verpflichtet Hach hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von acht    Kalendertagen nach Eingang der Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer, die im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren angenommen hat und dass er auf die Geltendmachung eines solchen Mangels verzichtet, wenn eine solche schriftliche Mitteilung nicht wie oben beschrieben unverzüglich bei Hach eingeht.

5.3   Hach erhält eine angemessene Gelegenheit, die fehlerhaften Waren nach eigenem Ermessen zu reparieren oder zu ersetzen. Das entsprechende Verfahren, das der Käufer einhalten muss, ist in Ziffer 10 „Gewährleistung“ beschrieben.

5.4   Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Hach für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

6       GEBRAUCHSBESCHRÄNKUNGEN:

6.1   Der Käufer wird die Waren nur für die in Hachs Katalogen oder sonstigen Produktbeschreibungen beschriebenen Anwendungen einsetzen. Der Käufer wird die Waren unter keinen Umständen in oder für Arzneimittel, Nahrung, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika oder human- oder tiermedizinischen Anwendungen einsetzen, es sei denn, Hach hat einer solchen Anwendung zuvor schriftlich zugestimmt. Außerdem wird der Käufer sie nicht in Anwendungen einsetzen, die ein besonderes Medizinprodukt erfordern, es sei denn, die Ware ist hierfür ausdrücklich zugelassen. Der Käufer darf Hachs Produkte oder Technologien ferner nicht für den Gebrauch bei der Konzeption, Entwicklung, Herstellung, Anwendung oder Lagerung von atomaren, chemischen oder biologischen Waffen oder Flugkörpern (weiter-)verkaufen, exportieren oder reexportieren oder sie in Anlagen einsetzen, die in die obigen Aktivitäten eingebunden sind. Die Gewährleistung von Hach für Produkte besteht nicht, wenn diese für einen Zweck verwendet werden, der hierunter nicht erlaubt ist.

 

7       PREISE & LIEFERMENGEN :

7.1   Sofern nicht anders vereinbart oder auf der Auftragsbestätigung bestimmt, sind alle Preise in Euro angegeben und basieren auf der in der Auftragsbestätigung oder oben angegebenen Lieferung gemäß den Incoterms 2020.

7.2   Die aufgeführten Preise stellen einen Kostenvoranschlag für die Produkte auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preislisten dar. Die tatsächlich berechneten Beträge werden am Tag der Lieferung zusammen mit den tatsächlichen Frachtkosten und der Hach Liefer- und Transportrichtlinie festgelegt. Darüber hinaus ist Hach berechtigt, einen vorübergehenden Preisaufschlag zu erheben, wenn sich die Kosten in der Lieferkette (z.B. Material-, Arbeits- und Frachtkosten, Sicherheitsgebühren und Treibstoffzuschläge) seit Vertragsabschluss erheblich erhöht haben.

7.3   Alle Preise sind stets als Nettopreise angegeben; sie verstehen sich insbesondere ohne MWSt., Zölle, Kosten für besondere Leistungen wie Versicherungen, Maklergebühren, besondere Erlaubnisse oder Zertifikate, oder andere Kosten, die aufgrund der Warenlieferung anfallen. Der Käufer wird entweder solche übrigen Kosten und Gebühren übernehmen oder Hach einen akzeptablen Befreiungsnachweis vorlegen; diese Verpflichtung besteht auch nachvertraglich fort.

8       ZAHLUNGEN:

8.1   Alle Zahlungen sind ohne Abzug und in Euro zu leisten, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.

8.2   Bei Internetbestellungen ist der Kaufpreis zu dem Zeitpunkt und in der Weise zu entrichten, wie dies auf der jeweiligen Website beschrieben ist. Soweit nicht anders vereinbart, werden Rechnungen für alle anderen Bestellungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, ohne Rücksicht auf Verzögerungen bei der Inspektion oder dem Transport; Zahlungen sind auf das auf der Vorderseite von Hachs Rechnung angegebene Konto zu entrichten. Bei Käufern ohne bekannten Bonitätsstatus darf Hach bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung in bar oder per Kreditkarte verlangen.

8.3   Falls Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen, darf Hach, unbeschadet gesetzlicher Rechte: (a) weitere Lieferungen aussetzen, bis die fälligen Rechnungen beglichen sind, (b) weitere Lieferungen von Barzahlung bei Auslieferung oder Bar-Vorauszahlung abhängig machen, selbst wenn die fälligen Rechnungen später ausgeglichen werden, (c) Zinsen gemäß §§ 247, 288 BGB und/oder eine Bearbeitungsgebühr von 40 EUR als pauschalierten Schadensersatz (§ 288 Abs. 5 BGB), verlangen, (d) eine Bearbeitungsgebühr in der gesetzlich vorgesehenen Höhe als pauschalierten Schadensersatz verlangen, (e) vom Vertrag zurücktreten und die unbezahlten Waren herausverlangen, sofern der Käufer auch nach angemessener Fristsetzung keine Zahlung leistet, (f) die oben beschriebenen Rechte auch kumulativ ausüben. Hachs Recht, weiteren Verzugsschadensersatz zu verlangen, insbesondere Rechtsverfolgungskosten ersetzt zu verlangen, bleibt unberührt.

8.4   Sollte die finanzielle Verantwortung des Käufers nach Hachs eigenem Ermessen nicht mehr zufriedenstellend sein, kann Hach Barzahlung oder andere Sicherheiten verlangen. Falls der Käufer diese trotz angemessener Fristsetzung nicht beibringt, darf Hach vom Vertrag zurücktreten und ist berechtigt angemessene Stornierungskosten vom Käufer zu verlangen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass Hach überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Stornierungskosten entstanden sind.

8.5   Die Insolvenz, der Konkurs oder die Auflösung oder Beendigung der Existenz des Käufers stellt eine Nichterfüllung des Vertrages dar und gewährt Hach alle Rechtsmittel eines Gläubigers nach den geltenden Gesetzen sowie die oben genannten Rechtsmittel bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung. 

8.6   Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

8.7   Der Käufer und Hach sind sich des Betrugsrisikos bewusst, dass sich ergeben kann, wenn Personen im Namen eines Unternehmens sofortige Zahlung auf ein neues Konto verlangen. Um dieses Risiko auszuschließen, wird der Käufer neue oder geänderte Bankverbindungen telefonisch bei Hachs Finanzabteilung (Forderungsmanagement) unter der Nr. +49 (0) 30 809 860 anmelden, bevor Gelder zu diesen Konten überwiesen werden. Die Parteien sind sich einig, dass sie niemals Bankverbindungen ändern und dann sofortige Zahlung verlangen, sondern stets eine Wartezeit von zehn (10) Tagen zur Überprüfung verstreichen lassen, und ausstehende Beträge erst dann zur Zahlung auf die neuen Konten fällig stellen. Zahlungen des Käufers auf neue Konten, die nicht wie oben beschrieben, telefonisch bestätigt wurden, wirken nicht schuldbefreiend.

 

9       EIGENTUMSVORBEHALT:

Eigentum an Waren und Ergebnissen von Dienstleistungen geht an den Käufer erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises, der Servicegebühr oder sonst vereinbarten Vergütung für diese Waren oder Dienstleistungen über. Auf Verlangen von Hach wird der Käufer auf seine Kosten mit Hach kooperieren und alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um diesen Eigentumsvorbehalt durchzusetzen.

 

10    GEWÄHRLEISTUNGSBESCHRÄNKUNGEN:

10.1          Hach gewährleistet, dass vertragsgemäß gelieferte Produkte mangelfrei sind und zugesicherte Eigenschaften aufweisen, sofern die Zusicherung schriftlich und mit Bezug auf ein konkretes Produkt abgegeben wird. 

10.2          Während der Gewährleistungsfrist gem. Ziffer 10.3 wird Hach mangelhafte Waren nach seinem Ermessen austauschen oder reparieren, oder die nicht vertragsgemäßen Dienstleistungen nachbessern. Reparaturen wird Hach nach seiner Wahl (i) in einer eigenen, für Reparaturen speziell ausgerüsteten Werkstatt, (ii) durch einen autorisierten Serviceanbieter, oder (iii) am Standort des Käufers ausführen (lassen). Käufer, die Gewährleistungsmaßnahmen geltend machen, müssen Hach wegen des Ortes der Reparatur und der damit verbundenen Logistik kontaktieren. Für mangelhafte Produkte trägt Hach die Transportkosten von und zur ursprünglichen Lieferadresse, sofern das von Hach ausgewählte Transportunternehmen verwendet wird. Kosten anderer, vom Käufer gewählter Versandformen, sowie Installations- bzw. Deinstallationskosten des Käufers muss der Käufer selbst tragen, es sei denn Hach hat derartige Kosten schuldhaft verursacht oder Hach war ursprünglich zu dieser Leistung verpflichtet. Falls eine Reparatur fehlschlägt oder ein ausgetauschtes Produkt ebenfalls mangelhaft ist, oder die von Hach gewählte Gewährleistungsmaßnahme für den Käufer unzumutbar ist oder Hach eine Gewährleistungsmaßnahme abgelehnt hat (§§ 439 Abs. 4, 635 Abs. 3 BGB), darf der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Kaufpreiserstattung gegen Rückgabe der Produkte oder Schadensersatz gemäß Ziffer 10 oder Aufwendungsersatz verlangen.

10.3          Die Gewährleistungsfrist für Waren beträgt vierundzwanzig (24) Monate ab Lieferung, es sei denn, eine kürzere oder längere Frist ist ausdrücklich in der einer Ware beigegebenen Anleitung festgelegt oder im Angebot oder der Auftragsbestätigung von Hach angegeben; in diesem Fall gilt die kürzere oder längere Frist. Bei vertragsgemäß erbrachten Dienstleistungen gewährleistet Hach Mangelfreiheit für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab Beendigung der wesentlichen Bestandteile der Dienstleistung.

10.4          Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden Anwendung auf Schadensersatzansprüche des Käufers, die nicht mit Produktmängeln in Verbindung stehen sowie auf Ansprüche des Käufers in Bezug auf arglistig verschwiegene oder vorsätzliche herbeigeführte Mängel.

10.5          Bei Reparaturen verwendete Bauteile können Neuteile oder generalüberholte, funktionsgleiche Gebrauchtteile sein. Bei einer Gewährleistungsmaßnahme ebenfalls ausgetauschte Bauteile, die lediglich wegen normaler Abnutzung zu ersetzen sind, darf Hach zum Listenpreis berechnen und der Käufer erklärt sich damit einverstanden, diese Bauteile zu bezahlen. Gleiches gilt für während eines Servicebesuchs ausgetauschte Bauteile. Ausgetauschte oder reparierte Bauteile oder Ersatzlieferungen unterliegen der Restlaufzeit der ursprünglichen Gewährleistungsfrist, sofern Hach nicht ausdrücklich eine Rechtspflicht zur Nachbesserung oder zur Neulieferung mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist anerkennt. Durch Hach entfernte und ersetzte Bauteile gehen in das Eigentum Hachs über. 

10.6          Hach übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die außerhalb von Hachs Verantwortungsbereich entstehen, insbesondere für normale Abnutzung oder den zu erwartenden Verbrauch von z.B. Reagenzien, Batterien, Quecksilberzellen oder Glühlampen. Hach übernimmt ferner keine Gewährleistung für (i) Produkte, die nicht von Hach-Technikern oder einem zertifizierten Hach-Vertragshändler in Betrieb genommen wurden,  (ii) Produkte, die der Käufer ohne schriftliche Zustimmung Hachs verändert hat, (iii) die Verwendung von Bauteilen oder Zubehör, die/das nicht ursprünglich von Hach oder dem Originalhersteller bereitgestellt wurden, (iv) Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Handhabung, Unfall, Vernachlässigung, Stromschläge oder Betrieb in einer Umgebung oder auf eine Art und Weise entstanden sind, für die die Produkte nicht ausgelegt sind oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedienungsanleitungen von Hach sind, (v) Produkte, die nicht gemäß der Wartungsanweisungen in der Bedienungsanleitung oder anderen von Hach mitgeteilten Wartungsanweisungen gewartet wurden, (vi) Vorarbeiten beim Kunden vor Ort, die nicht gemäß den Empfehlungen von Hach abgeschlossen wurden; oder (vii) Reparaturen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Gerät bei Aktivierung eines Servicevertrags den Spezifikationen des Herstellers entspricht. Die Kosten für solche Reparaturen und Arbeiten trägt der Kunde.

10.7          Gewährleistungsverpflichtungen Hachs entfallen, soweit der Käufer Produkte ohne Zustimmung von Hach verändert oder falls er es unterlässt, die erforderliche Wartung der Produkte und/oder die in der entsprechenden Bedienungsanleitung oder anderen Instruktionen von Hach vorgeschriebene Wartung durchzuführen.

10.8          Die obigen Gewährleistungsansprüche treten neben etwaige von Hach übernommene Produktgarantien. Garantien oder Zusicherungen werden nur insoweit von Hach übernommen, als sie von Hach ausdrücklich als solche bezeichnet oder in Bezug genommen werden.

 

11    HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG:

11.1          Hachs gesetzliche Haftung ist auf Schadensersatz folgendermaßen beschränkt: Hach haftet bei leicht fahrlässigem Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht nur auf den typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Käufer in die Lage versetzt, den nach Vertragsinhalt und -zweck vorausgesetzten Erfolg zu erreichen, und jene Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Käufer regelmäßig verlässt und verlassen darf.

11.2          Hach haftet nicht bei fahrlässigem Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht.

11.3          Die Gesamthaftung von Hach, die sich aus der Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages oder der Verpflichtungen von Hach im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Verkauf, der Lieferung und/oder der Verwendung der Produkte ergibt, übersteigt in keinem Fall insgesamt einen Betrag, der dem Doppelten des tatsächlich an Hach für die gelieferten Produkte gezahlten Betrags entspricht.

11.4          Die obigen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung auf zwingende gesetzliche Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), die Haftung für Garantieversprechen, die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, oder schuldhafte verursachte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

12    FREISTELLUNG:

Die Freistellung gilt für eine Partei und deren Rechtsnachfolger, Bevollmächtigte, verbundene Unternehmen, Direktoren, leitende Angestellte und Mitarbeiter („freigestellte Parteien“). Hach ist verantwortlich für alle Verluste, Ansprüche, Ausgaben oder Schäden, die aus Unfällen, Verletzungen, Schäden oder Todesfällen aufgrund der Verletzung der beschränkten Gewährleistung durch Hach resultieren, und wird die freigestellten Parteien des Käufers verteidigen, entschädigen und schadlos halten. Der Käufer ist verantwortlich für alle Verluste, Ansprüche, Ausgaben oder Schäden, die aus Unfällen, Verletzungen, Schäden oder Todesfällen aufgrund von Fahrlässigkeit, Missbrauch oder falscher Anwendung von Waren oder Dienstleistungen, Gesetzesverstößen oder der Verletzung von Bestimmungen dieses Vertrags durch den Käufer, seine verbundenen Unternehmen oder die von ihnen beschäftigten, kontrollierten oder mit ihnen verbundenen Personen resultieren, und wird Hach und die freigestellten Parteien Hachs verteidigen, entschädigen und schadlos halten. Die etwaige Immunität des Käufers im Bereich der Arbeiterunfallversicherung schließt seine Entschädigungsverpflichtungen weder aus noch beschränkt sie diese.

 

13    MARKEN UND ANDERE WARENZEICHEN:

Der Käufer darf Ursprungshinweise oder Patentnummern an und innerhalb der Waren, hierunter insbesondere Seriennummern, Marken, Angaben und Zeichen auf Schildern oder gegossenen, geformten oder maschinell bearbeiteten Teilen der Waren weder entfernen noch verändern.

 

14    SCHUTZ VON PATENTEN:

Vorbehaltlich aller hierin vorgesehenen Haftungsbeschränkungen stellt Hach den Käufer in Bezug auf Produkte, die von Hach entwickelt oder hergestellt wurden, von allen Schäden und Kosten frei, die von einem zuständigen Gericht in einem Verfahren wegen Verletzung eines europäischen Patents für Produkte, die Hach an den Käufer für den Endgebrauch im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz verkauft und die zum Zeitpunkt der Lieferung erteilt wurden, endgültig festgestellt werden, jedoch ausschließlich aufgrund des Verkaufs oder der normalen Verwendung von Produkten, die dem Käufer im Rahmen des Vertrags verkauft wurden, und von angemessenen Kosten, die dem Käufer bei der Verteidigung gegen eine solche Klage entstehen, wenn Hach die Verteidigung nicht übernimmt, vorausgesetzt, der Käufer benachrichtigt Hach unverzüglich über eine solche Klage und bietet Hach entweder (i) die vollständige und ausschließliche Kontrolle über die Verteidigung gegen eine solche Klage an, wenn nur Produkte von Hach betroffen sind, oder (ii) das Recht, sich an der Verteidigung gegen eine solche Klage zu beteiligen, wenn auch andere Produkte als die von Hach betroffen sind. Die Gewährleistung von Hach in Bezug auf Patente gilt nur für Verletzungen, die sich ausschließlich aus dem inhärenten Betrieb der Produkte entsprechend ihrer Anwendung gemäß den Spezifikationen von Hach ergeben. Falls die Produkte in einem solchen Verfahren als patentverletzend eingestuft werden und die Verwendung der Produkte untersagt wird, wird Hach auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen entweder dem Käufer das Recht verschaffen, diese Produkte weiter zu verwenden oder sie durch nicht patentverletzende Produkte ersetzen oder sie so modifizieren, dass sie nicht mehr patentverletzend sind, oder die Produkte entfernen und den Kaufpreis (anteilig für die Wertminderung) und die Transportkosten zurückerstatten. Das Vorstehende legt die gesamte Haftung von Hach für Patentverletzungen durch die Produkte fest. Darüber hinaus erklärt sich der Käufer in demselben Umfang wie in der oben genannten Verpflichtung von Hach gegenüber dem Käufer damit einverstanden, Hach zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zu halten für Patentverletzungen im Zusammenhang mit (x) Waren, die nach dem Design des Käufers hergestellt wurden, (y) Dienstleistungen, die gemäß den Anweisungen des Käufers erbracht wurden, oder (z) Produkten von Hach, wenn diese in Kombination mit anderen Geräten, Teilen oder Software verwendet werden, die nicht von Hach im Rahmen des Vertrags bereitgestellt wurden.

 

15    SOFTWARE:

15.1          Die Bedingungen für Software-Lizenzen richten sich nach den besonderen Software-Lizenzverträgen, die den Software-Speichermedien beigegeben sind. Auf Anfrage des Käufers wird Hach diese Bedingungen vor Vertragsabschluss im Sinne von Ziffer 2 dieser AGB mitteilen. Falls derartige besondere Bedingungen nicht verwendet werden und sofern diese ausdrücklichen Lizenzen nicht im Widerspruch zu den übrigen Bestimmungen dieses Absatzes stehen, und für alle andere Software außer Open Source Software, erhält der Käufer von Hach eine persönliche, nicht-exklusive Lizenz für den Zugang zur und Gebrauch der Software, soweit dies zur Verwendung der vom Käufer erworbenen Produkte notwendig ist. Der Käufer erkennt diese Lizenzbedingungen ausdrücklich an. Soweit Hach Open Source Software bereitstellt, darf der Käufer diese gemäß den Lizenzbedingungen verwenden, zu denen die Open Source Software verfügbar ist. Rechteinhaber dieser Software ist stets der Lizenzgeber.

 

16    VERTRAULICHE INFORMATIONEN; DA-TENSCHUTZ UND DATENVERWENDUNG:

16.1          „Vertrauliche Informationen“ sind alle von Hach als vertraulich angesehene Informationen, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche oder technische Daten oder Know-how in jeder Form, gleich ob dokumentiert oder in maschinenlesbaren oder physischen Komponenten, als/in Geschmacksmustern und/oder Kunstwerke/n,  in Benutzeroberflächen oder Designs verkörpert, hierin eingeschlossen aber nicht beschränkt auf Service- und Wartungs-handbücher, und unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind. Der Käufer und seine Kunden, Mitarbeiter und Beauftragte werden von Hach empfangene Vertrauliche Informationen vertraulich behandeln, sie nur zur Anwendung der Produkte, wie in diesen AGB und/oder im Vertrag beschrieben, verwenden und sie ohne Hachs vorherige schriftliche Zustimmung weder weitergeben oder veröffentlichen noch für die Herstellung, Beschaffung, Wartung oder Kalibrierung von ähnlichen Waren verwenden, oder die Herstellung, Wartung, Kalibrierung oder Beschaffung durch Dritte ermöglichen, oder sie nachahmen oder sonst sich aneignen.

16.2          Sämtliche Vertrauliche Informationen verbleiben stets in Hachs Eigentum. Hach überträgt oder lizensiert keine Rechte an den Vertraulichen Informationen oder anderen Schutzrechten bzw. schutzfähigen Rechten an den Käufer, seine Kunden, Mitarbeiter oder Beauftragte in jedweder, ausdrücklicher oder impliziter Form, mit Ausnahme gesetzlich vorgesehener Gebrauchslizenzen. 

16.3          In Bezug auf die vom Käufer an Hach übermittelten personenbezogenen Daten sichert der Käufer zu, dass er ordnungsgemäß befugt ist, diese Daten zu übermitteln und offenzulegen, und dass er alle geltenden Datenschutzgesetze einhalten wird. Der Käufer erkennt an, dass Hach personenbezogene Daten des Käufers in Übereinstimmung mit der Datenschutz-richtlinie von Hach verwaltet, die unter https://de.hach.com/privacypolicy abrufbar ist und durch Verweis Bestandteil dieser AGB ist.

16.4          Für andere Daten und Informationen des Käufers, die Hach im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Produkte durch den Käufer empfängt, hierunter Daten, die die Produkte aufzeichnen und an Hach übermitteln, erteilt der Käufer Hach und seinen verbundenen Unternehmen das nicht-ausschließliche, kostenfreie, dauerhafte und unwiderrufliche, weltweit gültige Recht, diese Daten und Informationen zum Zwecke des Betriebs und der Wartung der Produkte zu verwenden, zusammenzustellen, zu verteilen, anzuzeigen, zu speichern und zu verarbeiten, sie zu reproduzieren und umzuwandeln, außerdem in anonymisierter Form zusammenzuführen und zur Unterstützung von Marketing-, Vertriebs- und Produktentwicklungsaktivitäten zu verwenden.

 

17    BESONDERE REGELUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN:

17.1          Der Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus Hachs Angebot und/oder Auftragsbestätigung für die bestellten Dienstleistungen.

17.2          Zahlungen für Dienstleistungen sind entweder am Tag der Leistungserbringungen oder mit Eingang der Rechnung fällig, je nachdem, was später eintritt.

17.3          Änderungen und zusätzliche Vergütung für Dienstleistungen: Dienstleistungen, die aufgrund der folgenden Umstände erbracht werden müssen, sind zusätzlich für Arbeitsaufwand, Reisen und Teile zu vergüten: (a) Änderungen an Waren, die Hach nicht schriftlich gestattet hat; (b) Beschädigungen, die auf unrichtigen Gebrauch oder Umgang, auf Unfälle, Fahrlässigkeit, Stromschläge, oder Verwendung in einem Umfeld oder einer Anwendung zurückzuführen sind, für die die Waren nicht konzipiert sind bzw. die nicht in Hachs Produkthandbuch vorgesehen ist; (c) die Verwendung von Teilen oder Anbauten, die nicht Hach geliefert hat; (d) Beschädigungen aufgrund von Kriegshandlungen, Terrorismus oder Natur-katastrophen;  (e) Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten; (f) fehlen-de Vorbereitungsmaßnahmen gemäß Hachs Anweisung; oder (g) Reparaturen, die zum Erreichen der Herstellerspezifikationen bei Aktivierung eines Dienstleistungsvertrags notwendig sind.

17.4          Gewöhnliche Geschäftszeiten für die Erbringung von Dienstleistungen sind die örtlichen Bürozeiten von Montag bis Freitag, nicht jedoch staatliche Feiertage.

17.5          Die Verpflichtung zur Abnahme von Dienst-leistungen durch den Käufer richtet sich nach § 640 BGB. Es soll stets ein Abnahmeprotokoll erstellt werden, das sowohl Hach als auch der Käufer unterzeichnen.

 

18    ÄNDERUNGEN UND ZUSÄTZLICHE KOSTEN:

Hach behält sich das Recht vor, Konstruktionsänderungen oder Verbesserungen an Produkten derselben allgemeinen Klasse wie die vertragsgemäß zu liefernden Produkte vorzunehmen, ohne dass eine Haftung oder Verpflichtung besteht, solche Änderungen oder Verbesserungen in die vom Käufer bestellten Produkte einzubauen, es sei denn, dies wurde vor dem Liefertermin der Produkte schriftlich vereinbart. Verlangt der Käufer die Lieferung zusätzlicher oder anderer Produkte, so hat Hach Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Vergütung; anderslautende Bestimmungen in der Bestellung des Käufers (z.B. Festpreise) gelten nicht.

 

19    ZUGANG ZU ANLAGEN/VORBEREITUNG/ ARBEITSSICHERHEIT/UMWELTSCHUTZ-BESTIMMUNGEN:

19.1          Bei der Ausführung von Dienstleistungen durch Hach wird der Käufer unverzüglich Zugang zu seinen Anlagen gewähren.

19.2          Der Käufer ist allein verantwortlich für die Ausführung von Back-ups oder anderen Datensicherungen vor Ausführung von Dienstleistungen zum Zweck des Schutzes von Daten vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung.

19.3          Den Käufer trifft die alleinige Verkehrssicherungspflicht und Kontrolle seiner Liegenschaften und Anlagen, einschließlich jener Bereiche, in denen Hachs Mitarbeiter oder Auftragnehmer Reparaturen, Wartungen oder sonstige Dienstleistungen ausführen. Der Käufer wird während der Ausführung der Dienstleistungen auf die Einhaltung aller notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sowie die Gewährleistung des Arbeitsschutzes und des Schutzes der Anlagen und Geräte achten.

19.4          Der Käufer ist der Verursacher aller anfallenden Abfälle einschließlich aber nicht beschränkt auf gefährliche Abfälle, die bei der Erfüllung des Vertrags einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen anfallen. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich auf eigenes Risiko und eigene Kosten für die Entsorgung aller Abfälle zu sorgen.

19.5          Der Käufer wird auf seine Kosten Hachs Mitarbeitern und Auftragnehmern, die auf den Liegenschaften des Käufers arbeiten, alle Informationen und Trainings zukommen lassen, die nach einschlägigen Sicherheits-standards und dem Regelwerk des Käufers erforderlich sind. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, dass alle Waren, an denen Dienstleistungen auszuführen sind, sich an einem Ort befinden bzw. dorthin verbracht werden, wo die Sicherheit der Hach-Techniker gewährleistet ist und die Arbeitsbedingungen die störungsfreie Ausführung der Dienstleistungen gewährleisten. Hachs Techniker werden unter unsicheren Bedingungen die Arbeit nicht aufnehmen und der Käufer hat diejenigen Kosten zu tragen, die wegen Abbruch von Terminen und Neuterminierung und Arbeitsfortsetzung wegen Nichtbeachtung der Sicherungspflichten entstehen.

19.6          Falls der Käufer verlangt, dass Hachs Mitarbeiter oder Auftragnehmer an vom Käufer veranstalteten Sicherheits- oder Compliance-Trainingsprogrammenteilneh-men, wird der Käufer Hach den gewöhnlichen Stundensatz zzgl. Spesen zahlen. Die Teilnahme an solchen Trainings führt nicht zur Gewährung oder Erweiterung von Hachs Produkt-Gewährleistung oder anderer Pflichten und ist nicht als Änderung, Erweiterung, Einschränkung oder Ablösung dieser AGB und/oder des Vertrags zu sehen.

 

20    EINHALTUNG VON GESETZEN:

20.1          Hach gewährleistet, dass alle vertragsgemäß gelieferten Produkte den für die Herstellung und Lieferung geltenden Gesetzen und Regularien der Europäischen Union entsprechen.

20.2          Export- und Importgenehmigungen und Einhaltung von Exportkontrollregelungen:

20.2.1     Soweit nicht abweichend im Vertrag und/oder durch anwendbares zwingendes Recht geregelt, ist der Käufer für das Einholen aller erforderlichen Aus- und Einfuhrgenehmigungen verantwortlich und trägt (entsprechend den geltenden oder vereinbarten Lieferbedingungen) alle damit verbundenen Risiken und Kosten.

20.2.2     Der Käufer ist verpflichtet alle Gesetze und Vorschriften der E.U. und aller anderen anwendbaren Rechtsordnungen einzuhalten, die für die Installation, den Gebrauch oder den Weiterverkauf der Produkte gelten, einschließlich der geltenden Import-, Export- und Re-exportkontrollgesetze und -vorschriften und aller anderen Länder mit entsprechender Zuständigkeit,, und wird alle Ausfuhrgenehmigungen einholen, die im Zusammenhang mit jedem späteren Export, Re-Export, Weiterleitung und Verwendung aller im Rahmen des Vertrags gelieferten Produkte und Technologien erforderlich werden. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, die Produkte weder direkt noch indirekt in Länder zu verkaufen, zu exportieren oder zu re-exportieren, in die der Verkauf, der Export oder der Reexport der Produkte nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften verboten ist und verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass angemessene Mechanismen vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch Dritte in der weiteren Handelskette zu gewährleisten.

20.2.3     Jeder Verstoß gegen diesen Abschnitt und die geltenden Gesetze und Vorschriften stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser AGB und/oder dieses Vertrags dar. Ohne die Rechtsmittel von Hach nach den geltenden Gesetzen einzuschränken, kann Hach den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Hach in gutem Glauben davon ausgehen kann, dass der Käufer gegen eine Bestimmung dieses Abschnitts verstoßen hat oder gegen die auf diese AGB und/oder diesen Vertrag anwendbaren Gesetze oder Vorschriften verstoßen hat, oder verursacht hat, dass Hach gegen die auf diese AGB und/oder diesen Vertrag anwendbaren Gesetze oder Vorschriften verstößt.

20.2.4     Der Käufer ist verpflichtet, Hach unverzüglich über etwaige Probleme in Bezug auf diesen Abschnitt, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Aktivitäten Dritter, zu informieren und Hach auf Anfrage Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellen.

20.3          Einhaltung der geltenden Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption:

Der Käufer wird sich an alle örtlichen, nationalen oder internationalen Gesetze zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung, zur Einflussnahme und zu unerlaubten Geschenken halten, hierunter auch §§ 299ff StGB und den U.S. Foreign Corrupt Practices Act („FCPA“), soweit sich diese auf die Geschäftstätigkeit des Käufers in Verbindung mit dem Vertrag beziehen. Der Käufer wird im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit in Verbindung mit dem Vertrag Zahlungen oder andere geldwerte Leistungen keiner natürlichen oder juristischen Person, keinem Beamten, sonstigen Regierungsmitarbeiter oder Mitarbeiter eines Regierungsunternehmens, keiner politischen Partei oder ihren Mandatsträgern, und keinem Regierungs- oder Parteiamtskandidaten direkt oder indirekt anbieten, zusagen, zahlen oder sonst zukommen lassen, um diese Personen oder Organisationen dazu zu beeinflussen, Hach oder dem Käufer einen nicht gerechtfertigten geschäftlichen Vorteil zu verschaffen oder zu erhalten, oder in sonstiger Weise den Zweck oder Effekt haben, Bestechung im öffentlichen oder privatgeschäftlichen Verkehr, die Annahme oder Duldung von Einflussnahme oder unerlaubten Geschenken oder sonstige ungesetzliche oder unerlaubte Mittel zur Geschäftsanbahnung oder Vorteilserreichung umzusetzen. Hach legt dem Käufer nahe, von der Möglichkeit des „Speak Up!“ Gebrauch zu machen, wenn er in Bezug auf den Vertrag von Gesetzesverstößen oder Verletzungen von Regularien oder der Veralto Standards of Conduct („SOC“) Kenntnis erhält. Unter https://www.veralto.com/integrity-compliance/ und  www.veraltointegrity.com  sind die SOC bzw. Zugang zu Hachs Helpline Portal zu finden.

 

21    BEZIEHUNG DER PARTEIEN:

Der Käufer ist kein Beauftragter oder Vertreter Hachs und wird sich als solcher unter keinen Umständen darstellen, es sei denn, der Käufer hat hierauf ein besonderes Vollmachtsschreiben erhalten, das Umfang und Einschränkungen der Vollmacht festlegt.

 

22    HÖHERE GEWALT :

22.1          Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers haftet weder Hach noch der Käufer für vollständige oder teilweise Leistungsverzögerungen, oder für Verluste, Schäden, Kosten oder Ausgaben, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Feuer, Streiks, Epidemien, Pandemien, Embargos, Handlungen der Regierung oder anderer ziviler oder militärischer Behörden, Krieg, Aufruhr, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Arbeitskräften, Materialien, Produktionsanlagen oder Transportmitteln oder andere ähnliche Ursachen ("Ereignis höherer Gewalt"). In einem solchen Fall hat die verzögerte Partei die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen. Die verzögerte Partei bemüht sich nach Kräften, den Ausfall oder die Verzögerung zu beenden und sicherzustellen, dass die Auswirkungen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt so gering wie möglich gehalten werden. Die von der Verzögerung betroffene Partei kann: (a) die Erfüllungsfrist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt verlängern oder (b) vom nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise zurücktreten, ohne Vertragsstrafen auszulösen und ohne in Verzug zu geraten oder als vertragsbrüchig angesehen zu werden, wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage andauert. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Fähigkeit von Hach beeinträchtigt, ihre Verpflichtungen zum vereinbarten Kaufpreis zu erfüllen, oder wenn die Kosten von Hach infolge eines solchen Ereignisses höherer Gewalt höher sind, kann Hach den Kaufpreis nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer entsprechend erhöhen.

 

23    BEENDIGUNG:

23.1          Bei Dauerschuldverhältnissen kann Hach nach eigenem Ermessen mit einer Frist von 30 (dreißig) Tagen jeden Auftrag für den Verkauf von Produkten kündigen und eine anteilige Rückerstattung für im Voraus bezahlte oder nicht gelieferte Produkte leisten.

23.2          Jede Partei kann den Vertrag gemäß diesen AGB mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird. Dieser Vertrag wird automatisch beendet, wenn (i) eine der Parteien Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, (ii) ein freiwilliges oder unfreiwilliges Insolvenzverfahren im Namen oder gegen die betreffende Partei eingeleitet wird (mit Ausnahme von unfreiwilligen Insolvenzen, die innerhalb von sechzig (60) Tagen abgewiesen werden), (iii) eine der Parteien einen freiwilligen Auflösungsbeschluss gefasst hat oder (iii) für eine der Parteien ein Konkursverwalter oder Treuhänder für ihr gesamtes oder einen wesentlichen Teil ihres Vermögen bestellt wird. Bei Beendigung des Vertrags werden alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen und etwaige Zinsen sofort fällig und sind vom Käufer unverzüglich zu bezahlen.

 

24    ABTRETUNGSVERBOT & KEIN VERZICHT :

Der Käufer darf den Vertrag oder vertragliche Rechte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung Hachs übertragen oder abtreten. Unterlässt es eine der Parteien, auf die strikte Erfüllung einer Bestimmung dieses Vertrages zu bestehen oder ein darin enthaltenes Recht oder Privileg auszuüben, oder verzichtet sie auf die Geltendmachung einer Verletzung der Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages, so ist dies nicht als nachträglicher Verzicht auf diese Bestimmungen, Rechte oder Privilegien auszulegen, und diese bleiben weiterhin in Kraft und wirksam, als ob kein Verzicht erfolgt wäre.

 

25    RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND:

25.1          Auf die Anwendung, Interpretation und Ausführung des Vertrages und der darauf bezogenen Rechtshandlungen sind ausschließlich die Gesetze der Bundes-republik Deutschland anzuwenden, unter Ausschluss der Übereinkunft über den internationalen Güterhandel (CISG).

25.2          Soweit nicht Hach und der Käufer ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren und sofern gesetzlich zulässig, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle vertragsbezogenen Rechtsstreitig-keiten, die die Parteien nicht gütlich beilegen können. Hach ist jedoch außerdem be-rechtigt, den Käufer am Gericht des Sitzes des Käufers zu verklagen.

 

26    GESAMTE VEREINBARUNG & VERTRAGSÄNDERUNGEN:

26.1          Diese AGB bilden die Einigung der Parteien abschließend ab und ersetzen alle früheren Abreden und Erklärungen der Parteien, gleich ob in schriftlicher oder mündlicher Form.

26.2          Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages sind für Hach nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden, sich eindeutig auf diese AGB beziehen und die entsprechende Verein-barung von einem zeichnungsberechtigten Vertreter Hachs unterzeichnet wird.

26.3          Falls sich einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. eines Vertrages als unwirksam oder nicht durchsetzbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des Vertrages unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

BESONDERE B EDINGUNGEN FÜR RTC SERVICES

1.      Wenn der Käufer Real Time Control Services (RTC Services) bestellt hat, gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Waren und Diensleistungen durch Hach die folgenden besonderen Bedingungen für RTC Services. Im Falle von Widersprüchen, gelten diese besonderen Bedingungen für RTC Services vorrangig.

 

2.      Bei RTC-Services überwacht Hach die Sensorausrüstung sowie RTC Module des Käufers aus der Ferne und prüft bestimmte Sensor- und RTC-Daten, um dem Käufer Anleitungen zu Wartung der Sensorausrüstung und der RTC Module zu geben.

 

3.      Die Hach Remote Services umfassen: Fernüberwachung der Anlage und der RTC Module mit aktiver Rückmeldung von Warnungen und Fehlern; schnelle Unterstützung bei technischen Defekten oder Problemen an der Hach-Sensorausrüstung mit Remote-Fehlerbehebung durch dedizierte Experten des technischen Supports von Hach; Zugang zum laufenden technischen Support von Hach für RTC-Lösungen; Erinnerung an vorbeugende Wartung; Überprüfung und Empfehlungen zu möglichen Anpassungen der RTC-Einstellungen; Software-Updates (falls erforderlich); Backup des Systems und Speicherung der Sensordaten.

 

4.      Die Fernkonnektivität wird über TeamViewer© oder über CLAROS erreicht.

 

5.      Sofern der Käufer CLAROS-Dienste bestellt hat, gelten die besonderen Bedingungen für CLAROS-Dienste (https://www.hach.com/claros/terms) („CLAROS-Bedingungen“), die durch Bezugnahme in die vorliegenden Bedingungen aufgenommen werden und Teil dieser Bedingungen sind.

 

6.      Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Hach sich mit dem RTC-System des Käufers aus der Ferne verbindet und auf dieses zugreift, um diese Leistungen erbringen zu können. Soweit möglich, und anwendbar, wird Hach den Käufer im Voraus über jede Fernverbindung mit dem RTC-System informieren.

 

7.      VERANTWORTLICHKEITEN DES KÄUFERS:

 

7.1. Analytische Instrumentierung:  Die Auswahl der geeigneten Messtechnik, die korrekte Installation sowie der angemessene Betrieb und die Wartung der analytischen Instrumentierung sind entscheidend für die Erlangung genauer Messdaten.  Diese Aufgaben liegen ausschließlich in der Verantwortung des Käufers.

7.2. Konnektivität zum Internet:  Für den Fernzugriff auf und die Interaktion mit dem RTC-System müssen die RTC-Module über das Internet mit dem Hach Service verbunden sein. Die Anbindung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers.

 

8.      Unter Berücksichtigung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Waren und Diensleistungen durch Hach festgelegten Haftungsbeschränkungen übernimmt Hach im Rahmen der Durchführung der RTC-Services insbesondere keine Haftung für Schäden, Ansprüche, Strafen oder Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit (1) einem Versagen der Anlage oder des Geräts durch den Käufer, (2) den Betriebsergebnissen, (Sensor)Daten, Werten, Ablaufwerte/Kennzahlen der Anlage oder des Geräts des Käufers, (3) einem fehlerhaften oder unvollständigen Integrationskonzept (z.B. fehlende Implementierung von Rückfallebenen in SPS Programmen, welche die RTC Sollwerte verarbeiten) des RTC Systems in die Anlage oder des Geräts des Käufers, (4) einem unbefugten Zugriff Dritter auf (Sensor)Daten, (Ablauf)Werte, Kennzahlen oder den Betrieb der Anlage oder des Geräts des Käufers ergeben.

 

 

ENGLISH VERSION:

 

1       APPLICABLE TERMS & CONDITIONS

1.1   This document sets forth the Terms & Conditions of Sale for goods manufactured and/or supplied (“Goods”), and services provided (“Services”), by Hach Lange GmbH, Germany (“Hach”) and sold to the original purchaser thereof (“Buyer”). Unless otherwise specifically stated herein, the term “Hach” includes only Hach Lange GmbH and none of its affiliates. These Terms & Conditions of Sale establish the rights, obligations, and remedies of Hach and Buyer which apply to any offer by Hach and any resulting order or contract for the sale of Hach’s “Goods” and/or “Services”. The following Terms & Conditions of Sale in principle apply to both Goods and Services (jointly referred to as “Products”).

1.2   These Terms & Conditions of Sale are incorporated directly and/or by reference in Hach’s offer, order acknowledgment, and invoice documents. These Terms and Conditions are not intended for consumers and shall only apply to businesses, legal persons under public law or special funds under public law. For Germany, this would be within the meaning of Section 310 para. 1 of the German Civil Code (BGB).

1.3   Hach expressly rejects any additional or inconsistent Terms & Conditions of Sale offered by Buyer at any time, whether or not such terms or conditions materially alter the Terms & Conditions of Sale herein and irrespective of Hach’s acceptance of Buyer’s order for the described Products.

 

2       CONCLUSION OF CONTRACTS:

2.1   The first to occur of the following acts constitutes an acceptance of Hach’s offer and not a counteroffer and creates a contract of sale or for the provision of Services (“Contract”) in accordance with and incorporating these Terms & Conditions: (i) Buyer’s issuance of a purchase order document against Hach’s binding offer; (ii) acknowledgement of Buyer’s order by Hach; or (iii) commencement of any performance by Hach pursuant to Buyer’s order.

2.2   These Terms & Conditions of Sale also govern any purchase via the website  https://de.hach.com/ (“Website”). The following shall apply to the conclusion of a Contract via the Website: The representation of the Products on Hach’s Website does not constitute a legally binding offer. Buyer makes an offer to Hach to buy the Product(s) by clicking on the “Submit” button (or other designated buttons confirming purchase) whereby Buyer also acknowledges the applicability of these Terms & Conditions. Hach will send Buyer an e-mail confirming receipt of Buyer’s order ("Order Confirmation Email"). The Order Confirmation Email is acknowledgement that Hach has received the order, and does not constitute acceptance of Buyer’s offer, unless Hach expressly accepts the order in its Order Confirmation Email. A Contract is only concluded when Hach expressly accepts Buyer’s offer or dispatches the Product(s) to Buyer.

 

3       CANCELLATION:

3.1   Inspections and reinstatement fees may apply upon expiration of Service Contracts.

3.2   Hach may cancel all or part of any order prior to delivery without liability if the order includes any Products that Hach determines may not comply with export and import permits, safety, local certification, or other applicable compliance requirements, and/or for which Buyer has not obtained the required export and import permits.

3.3   Other statutory rights of cancellation remain unaffected by this provision.

 

4       DELIVERY OF GOODS AND DELAY OF ACCEPTANCE:

4.1   Unless agreed or specified otherwise in the Contract, delivery will be a4ccomplished CPT Agreed Place of Delivery (Incoterms 2020). Hach may at any time, in its sole discretion, without liability and penalty, make partial deliveries of Products to Buyer provided that such partial deliveries are reasonable for the Buyer. Each delivery shall constitute a separate sale, and Buyer shall pay for the units shipped whether such shipment is in whole or partial fulfilment of Contract. Hach will use commercially reasonable efforts to deliver the Goods ordered herein within the time specified in the Contract or, if no time is specified, within Hach’s normal lead-time necessary for Hach to deliver the Goods sold thereunder. Upon prior agreement with Buyer and for an additional charge, Hach will deliver the Goods on an expedited basis.

4.2   If the Buyer is in default of acceptance or if Hach's delivery is delayed for reasons for which the Buyer is responsible, Hach is entitled to demand compensation for the resulting damage including additional expenses (e.g., storage costs) in the amount of 0.5% of the order value per calendar week, but not more than a total of 10% of the order value. However, the Buyer reserves the right to prove that Hach has incurred no damage at all or only significantly less damage than the above lump sum.

4.3   Hach's statutory claims and proof of higher damages shall remain unaffected; however, the lump sum shall be offset against further monetary claims.

 

5       INSPECTION:

5.1   Buyer will promptly inspect any Goods delivered pursuant to the Contract after receipt of such Goods.

5.2   If a defect becomes apparent upon delivery, inspection or at any later time, the Buyer is obliged to notify Hach of this immediately in writing. In any case, obvious defects must be reported in writing within eight calendar days of receipt of the delivery and hidden defects during the inspection within the same period from discovery. Buyer will be deemed to have accepted any Goods delivered hereunder and to have waived any claim for such nonconformance in the event such a written notification is not received by Hach immediately upon discovery as described herein.

5.3   Hach will have a reasonable opportunity to repair or replace the nonconforming Goods at its option. For the applicable process the Buyer must follow, please see Clause 10 warranty.

5.4   If the Buyer fails to properly inspect the Goods and/or report defects, Hach's liability for the defect not reported on time or properly is excluded in accordance with the statutory provisions.

 

6       LIMITATIONS ON USE:

6.1   Buyer will not use any Products for any purpose other than those identified in Hach’s catalogues and literature as intended uses. Unless Hach otherwise agreed upon in writing, Buyer will, in particular, in no event use any Goods in drugs, food additives, food or cosmetics, or medical applications for humans or animals. Further, in no event will Buyer use any Good in any application that requires a special medical device unless and only to the extent the Good has such clearance. Further, Buyer shall not sell, transfer, export or reexport any Hach Products or technology for use in activities which involve the design, development, production, use or stockpiling of nuclear, chemical or biological weapons or missiles, nor use Hach Products or technology in any facility which engages in activities relating to such weapons. Any warranty granted by Hach is void if any Products covered by such warranty are used for any purpose not permitted hereunder.

 

7       PRICES & ORDER SIZES:

7.1   Unless agreed or stated otherwise on the order acknowledgement, all prices are in Euro and are based on delivery according to Incoterms 2020 as stated on the order confirmation or above.

7.2   The prices listed represent an estimate for the Products based on the current price lists at the time of order. The actual amounts charged are determined on the date of actual delivery along with shipping and transportation charges according to the Hach Shipping and Transportation Policy. Additionally, Hach is entitled to impose a temporary surcharge if the supply chain costs (e.g., material, labor, freight costs, security fees and fuel surcharges) significantly increased since entering into the Contract.

7.3   All prices are always stated as net prices; they do not include, inter alia, VAT, customs duties (charges for services such as insurance, brokerage fees; special permits or licenses; or any other charges imposed upon the delivery of Products. Buyer will either pay any and all such charges and fees or provide Hach with acceptable exemption certificates, which obligation survives performance under the Contract.

8       PAYMENTS:

8.1   All payments must be made in Euro and without any deductions unless otherwise agreed between the parties in writing.

8.2   For Internet orders, the purchase price is due at the time and manner set forth at the respective website. Unless otherwise agreed, invoices for all other orders are due and payable NET 30 DAYS from date of invoice, without regard to delays for inspection or transportation, with payments to be made by wire transfer to the account stated on the front of Hach’s invoice. For Buyers with no established credit, Hach may require at the time of the conclusion of the Contract cash or credit card payment in advance of delivery.

8.3   In the event payments are not made in a timely manner, Hach may, in addition to all other remedies provided at law, either: (a) withhold future shipments until delinquent payments are made; (b) deliver future shipments on a cash-with-order or cash-in-advance basis even after the delinquency is cured; (c) charge interest at the statutory rate pursuant to Sections 247, 288 German Civil Code (BGB) and/or demand the lump sum of Euro 40 provided for in Section 288 subsection 5 of the German Civil Code (BGB), (d) demand a lump sum in the amount provided for by law as lump-sum compensation, (e) cancel the Contract and repossess the Goods for which payment has not been made if Buyer did not pay within an additional reasonable period of time granted by Hach; (f) combine any of the above rights and remedies. The right of Hach to claim any further damages including reasonable attorney’s fees remains unaffected.

8.4   Should Buyer’s financial responsibility become unsatisfactory to Hach in its reasonable discretion, Hach may require cash payment or other security. If Buyer fails to meet these requirements within a reasonable period of time granted by Hach, Hach may cancel the Contract in which case reasonable cancellation charges shall be due Hach. Buyer reserves the right to prove that Hach has incurred no damage at all or only significantly less damage than the aforementioned cancellation costs.

8.5   Buyer’s insolvency, bankruptcy or dissolution or termination of the existence of Buyer, constitutes a default under the Contract and affords Hach all the remedies of a secured party under the applicable laws, as well as the remedies stated above for late payment or non-payment.

8.6   Buyer shall only be entitled to offset against a claim that is uncontested or has been finally and non-appealably adjudicated.

8.7   Buyer and Hach both recognize that there is a risk of wire fraud when individuals impersonating a business demand immediate payment under new wire transfer instructions. To avoid this risk, Buyer must verbally confirm any new or changed wire transfer instructions by calling Hach at +49 (0) 30 809 86 0 and speaking with Hach’s Finance (Receivables) Department before transferring any monies using the new wire instructions. Both parties agree that they will not institute wire transfer instruction changes and require immediate payment under the new instructions but will instead provide a ten (10) day grace period to verify any wire transfer instruction changes before any outstanding payments are due using the new instructions. Buyer’s payment to any new account other than one that Hach has verbally confirmed using the above procedure will not discharge Buyer’s payment obligation to Hach.

 

9       RETENTION OF TITLE:

Legal title to Goods, and to any works products prepared for Buyer in the course of performing Services, passes to Buyer only upon full payment of the purchase price, services fee, or other agreed compensation for these Goods or Services to Hach. At the request of Hach, Buyer will use commercially reasonable efforts and cooperate in order to fulfil at its costs any further requirements for such retention of title being enforceable.

 

10    LIMITED WARRANTY:

10.1          Hach warrants that Products sold under the Contract will be free from defects and will conform to any express written specifications pertaining to the specific Products purchased.

10.2          During the warranty period according to Section 10.3, Hach will repair or replace the defective Goods, or reperform the non-conforming Services, at its option. Hach may, at its own discretion, perform any repairs (i) at Hach’s designated factory bench repair location, (ii) using an authorised service provider, or (iii) at the Buyer’s site.   A Buyer seeking warranty service must contact Hach for instructions on repair location and associated logistics. In the case of a defective Product, Hach will cover shipping costs from / to the original purchasing address when shipment is arranged with Hach’s preferred transportation vendor; all other forms of shipment selected by Buyer, and Buyer´s de-installation and installation costs are basically at Buyer’s expense unless Hach is at fault.  If the repair fails or if the replaced product is defective too or if the remedy chosen by Hach is unreasonable to the Buyer or if Hach has refused such remedy according to section 439 para. 4 or section 635 para. 3 of the German Civil Code (BGB), the Buyer has the right to either claim a reduction of the purchase price or to cancel the Contract and to return the Products and be refunded and to either claim damages pursuant to Clause 10 or to demand reimbursement of futile expenditure.

10.3          The warranty period for Goods is twenty-four (24) months from delivery, unless a shorter or longer period is expressly stated in the applicable Hach manual for the Goods in question or the offer or order acknowledgement, in which case such shorter or longer period applies. Hach warrants that Services furnished under the Contract will be free from defects for a period of ninety (90) days from substantial completion of the performance of the Services.

10.4          The statutory limitation periods remain applicable to claims of Buyer for damages which were not caused by defect of the Products and with regard to any rights of Buyer with respect to defects concealed in bad faith or caused by wilful misconduct.

10.5          Parts provided by Hach in the performance of repairs may be new or refurbished parts functioning equivalent to new parts. Hach may charge at list price for parts that are also replaced in the course of a warranty measure and which are only to be replaced due to normal wear and tear, and the Buyer agrees to pay for these parts. The same applies to parts replaced during a service visit. Replaced or repaired parts or deliveries are warranted against defects for the remainder of the original warranty period, unless Hach expressly recognizes a legal obligation to repair or redeliver with the consequence of a new start of the limitation period. All parts that are removed and replaced by Hach shall become the property of Hach.

10.6          Hach shall not assume any liability for defects which occur due to reasons for which Hach is not responsible, in particular natural wear and tear or the expiry of the normal life time of consumable items such as reagents, batteries, mercury cells and light bulbs. Hach excludes any warranty for (i) such Products that have not been set into operation by Hach engineers or a certified Hach dealer, (ii) any Products that have been altered by Buyer without Hach´s written authorization, (iii) use of parts or accessories that are not provided by Hach or its original equipment manufacturer, (iv) damages resulting from improper use or handling, accident, neglect, power surge, or operation in an environment or manner in which the Products are not designed to operate or are not in accordance with Hach’s operating manuals; (v) any Products that have not been maintained/serviced as per the maintenance instructions provided in the Product manual, or other instructions provided by Hach, (vi) site prework not complete per Hach´s advice; or (vii) any repairs required to ensure equipment meets manufacturer’s specifications upon activation of a service agreement. Costs of such repairs and works shall be borne by the Buyer.

10.7          Buyer´s warranty rights become void if Buyer alters Products without Hach´s permission or if Buyer fails to perform maintenance of Products as required and/or prescribed in the relevant manual or other instructions received from Hach.

10.8          The above warranty rights of Buyer are in addition to any other commercial warranties that Hach may give. Hach does not provide any commercial warranty unless they are expressly given by Hach and called or referred to as such.

 

11    LIMITATION OF LIABILITY:

11.1          Hach’s statutory liability for damages shall be limited as follows: Hach shall be liable only up to the amount of damages as typically foreseeable at the time of entering into any Contract in respect of damages caused by a slightly negligent breach of a material contractual obligation. Material contractual duties are those duties that procure a legal position for Buyer which the contents and purpose of the Contract are supposed to grant to him, as well as those duties whose performance make it possible that the Contract is at all properly performed and upon whose observance Buyer regularly relies and may rely.

11.2          Hach shall not be liable for damages caused by a slightly negligent breach of a non-material contractual obligation.

11.3          The total liability of Hach arising out of the performance or nonperformance under the Contract or Hach’s obligations in connection with the design, manufacture, sale, delivery, and/or use of Products will in no circumstance exceed in the aggregate a sum equal to twice the amount actually paid to Hach for Products delivered thereunder.

11.4          The aforesaid limitation of liability shall not apply to any mandatory statutory liability (in particular to liability under the German Product Liability Act), liability for assuming a commercial warranty, liability for damages caused by willful misconduct or gross negligence, or culpably caused injury to life, limb or health.

 

12    INDEMNIFICATION:

Indemnification applies to a party and to such party’s successors-in-interest, assignees, affiliates, directors, officers, and employees (“Indemnified Parties”). Hach is responsible for and will defend, indemnify and hold harmless the Buyer Indemnified Parties against all losses, claims, expenses or damages which may result from accident, injury, damage, or death due to Hach’s breach of the Limited Warranty. Buyer is responsible for and will defend, indemnify and hold harmless the Hach Indemnified Parties against all losses, claims, expenses or damages which may result from accident, injury, damage, or death due to negligence, misuse or misapplication of any goods or services, violations of law, or the breach of any provision of this Contract by the Buyer, its affiliates, or those employed by, controlled by or in privity with them. Buyer’s workers’ compensation immunity, if any, does not preclude or limit its indemnification obligations.

 

13    TRADEMARKS AND OTHER LABELS:

Buyer agrees not to alter or remove any indicia of manufacturing origin or patent numbers contained on or within the Goods, including without limitation the serial numbers or trademarks on nameplates or cast, molded or machined components.

 

14    PATENT PROTECTION:

Subject to all limitations of liability provided herein, Hach will, with respect to any Products of Hach’s design or manufacture, indemnify Buyer from any and all damages and costs as finally determined by a court of competent jurisdiction in any suit for infringement of any European patent for Products that Hach sells to Buyer for end use in the European Economic Area and Switzerland that has been issued as of the delivery date, solely by reason of the sale or normal use of any Products sold to Buyer under the Contract and from reasonable expenses incurred by Buyer in defense of such suit if Hach does not undertake the defense thereof, provided that Buyer promptly notifies Hach of such suit and offers Hach either (i) full and exclusive control of the defense of such suit when Products of Hach only are involved, or (ii) the right to participate in the defense of such suit when products other than those of Hach are also involved. Hach’s warranty as to use patents only applies to infringement arising solely out of the inherent operation of the Products according to their applications as envisioned by Hach’s specifications. In case the Products are in such suit held to constitute infringement and the use of the Products is enjoined, Hach will, at its own expense and at its option, either procure for Buyer the right to continue using such Products or replace them with non-infringing products, or modify them so they become non-infringing, or remove the Products and refund the purchase price (prorated for depreciation) and the transportation costs thereof. The foregoing states the entire liability of Hach for patent infringement by the Products. Further, to the same extent as set forth in Hach’s above obligation to Buyer, Buyer agrees to defend, indemnify and hold harmless Hach for patent infringement related to (x) any goods manufactured to the Buyer’s design, (y) services provided in accordance with the Buyer’s instructions, or (z) Hach’s Products when used in combination with any other devices, parts or software not provided by Hach under the Contract.

 

15    SOFTWARE:

Licenses to Hach’s separately-provided software products are subject to the separate software license agreement(s) accompanying the software media. Upon Buyer’s request, Hach will provide such terms to Buyer before entering the Contract in terms of Clause 2 of these Terms and Conditions of Sale. In the absence of such terms and except to the extent such express licenses conflict with the remainder of this paragraph and for all other software which is not open source software, Hach grants Buyer a personal, non-exclusive license to access and use the software provided by Hach with Products purchased hereunder solely as necessary for Buyer to enjoy the benefit of the Products. Buyer agrees that it will be bound by any and all such license terms. As far as Hach provides open source software, Buyer may use such software under the terms and conditions of the specific license under which the respective open source software is distributed. Title to software remains with the applicable licensor(s).

 

16    PROPRIETARY INFORMATION; DATA PRIVACY AND USE OF DATA:

16.1          “Proprietary Information” means any information, trade secrets, business or technical data or know-how considered proprietary by Hach, in any form, whether documented or embodied in machine-readable or physical components, mask works or artwork, user interfaces or designs, including but not limited to service and maintenance manuals, and regardless of whether it is marked as confidential.  Buyer and its customers, employees and agents shall treat Proprietary Information received from Hach as confidential information, shall use it only for the application of the Products as described in these Terms and Conditions and/or Contract and shall not disclose or publish it or use it for the manufacture, procurement, maintenance or calibration of similar goods, or enable the manufacture, maintenance, calibration or procurement by third parties, or imitate or otherwise appropriate it, without Hach's prior written consent.

16.2          All Proprietary Information shall remain the property of Hach at all times. Hach does not transfer or license any rights in the Proprietary Information or any other proprietary or protectable rights to Buyer, its customers, employees or agents in any form, express or implied, except for licenses to use as provided by law.

16.3          In respect of personal data supplied by Buyer to Hach, Buyer warrants that it is duly authorized to submit and disclose such data, and that the Buyer shall comply with all applicable data protection laws. Buyer acknowledges that Hach will manage Buyer’s personal data in accordance with its Privacy Policy, located at https://de.hach.com/privacypolicy and incorporated herein by reference.

16.4          In connection with Buyer’s use of Products, Hach may obtain, receive, or collect data or information, including data produced by the Products. In such cases, Buyer grants Hach and its affiliates a non-exclusive, worldwide, royalty-free, perpetual, non-revocable license to use, compile, distribute, display, store, process, reproduce, or create derivative works of such data, or to aggregate such data for use in an anonymous manner, for its business pruposes including but not limited to facilitating marketing, sales and R&D activities.

 

17    SPECIFIC PROVISIONS FOR SERVICES:

17.1          The scope of Services performed hereunder is as stated in Hach’s quotation and/or order acknowledgement for the Services ordered.

17.2          Payments for Services are due on the later date on which the respective Service has been performed or the invoice is received by customer.

17.3          Changes and Additional Charges for Service: Services which must be performed as a result of any of the following conditions are subject to additional charges for labor, travel and parts: (a) Goods alterations not authorized in writing by Hach; (b) damage resulting from improper use or handling, accident, neglect, power surge, or operation in an environment or manner in which the equipment is not designed to operate or is not in accordance with Hach’s operating manuals; (c) the use of parts or accessories not provided by Hach; (d) damage resulting from acts of war, terrorism or nature; (e) services outside standard business hours; (f) site prework not complete per Hach´s advice; or (g) any repairs required to ensure equipment meets manufacturer’s specifications upon activation of a service agreement.

17.4          Standard delivery hours for Services are the local office hours from Monday through Friday, excluding public holidays.

17.5          Buyer shall be obliged to accept any Service supplied by Hach pursuant to Section 640 German Civil Code (BGB). A report of acceptance shall be prepared which shall be signed by both Hach and the Buyer.

 

18    CHANGES AND ADDITIONAL CHARGES:

Hach reserves the right to make design changes or improvements to any products of the same general class as Products being delivered under the Contract without liability or obligation to incorporate such changes or improvements to Products ordered by Buyer unless agreed upon in writing before the Products’ delivery date. Where Buyer requests the supply of additional or different Products, Hach is entitled to additional fair and appropriate compensation; provisions in Buyer’s order to the contrary (including, e.g., fixed prices) do not apply.

 

19    SITE ACCESS / PREPARATION / WORKER SAFETY/ENVIRONMENTAL COMPLIANCE:

19.1          In connection with Services provided by Hach, Buyer agrees to permit prompt access to its equipment.

19.2          Buyer assumes full responsibility to back-up or otherwise protect its data against loss, damage or destruction before Services are performed.

19.3          Buyer is the operator and in full control of its premises and installations, including those areas where Hach employees or contractors are performing service, repair and maintenance activities. Buyer will ensure that all necessary measures are taken for safety and security of working conditions, sites and installations during the performance of Services.

19.4          Buyer is the generator of any resulting wastes, including without limitation hazardous wastes arising out of the performance of the Contract including performance of Services. Buyer is solely responsible to arrange for the disposal of any wastes at its own risk and expense.

19.5          Buyer will, at its own expense, provide Hach employees and contractors working on Buyer’s premises with all information and training required under applicable safety compliance regulations and Buyer’s policies. Buyer is solely responsible to ensure that any Goods to be serviced are located (or relocated) to an environment where the Hach service technician’s safety will be ensured and where the conditions will not interfere with his or her ability to perform the service work. Hach service technicians will not work in an unsafe environment and Buyer will bear the costs for any service visit aborted due to non-compliance with these safety responsibilities and for any return visit needed to complete the work.

19.6          In the event that a Buyer requires Hach employees or contractors to attend safety or compliance training programs provided by Buyer, Buyer will pay Hach the standard hourly rate and expense reimbursement for such training attended. The attendance at or completion of such training does not create or expand any warranty or obligation of Hach and does not serve to alter, amend, limit or supersede any part of these Terms and Conditions and/or Contract.

 

20    COMPLIANCE WITH LAWS:

20.1          Hach represents that all Products delivered under the Contract will be produced and supplied in compliance with all applicable laws and regulations in the European Union (“EU”).

 

20.2          Export and Import Licenses and Compliance with Export Controls:

20.2.1     Unless otherwise specified in the Contract, and/or if applicable by mandatory laws, Buyer is responsible for obtaining any required export or import licenses at his risk and expense in accordance with the applicable or agreed delivery terms.

20.2.2     Buyer shall comply with all laws and regulations applicable to the installation, use or further sale of all Products, including applicable import, export and reexport control laws and regulations of the EU and any other country having proper jurisdiction, and will obtain all necessary export licenses in connection with any subsequent export, reexport, transfer and use of all Products and technology delivered under the Contract. Buyer explicitly agrees to not sell, export or reexport any of the Products, directly or indirectly, to any country to which the sale, supply, transport, export or reexport of Products is prohibited by the applicable laws and regulations and undertakes to ensure that adequate mechanisms are in place to ensure compliance with the same by any third parties further down the commercial chain.

20.2.3     Any violation of this section and the applicable laws and regulations shall constitute material breach of an essential element of these Terms and Conditions and/or this Contract. Without limiting Hach´s remedies under applicable laws, Hach may terminate the Contract immediately if it believes, in good faith, that Buyer has breached any provision of this section or has violated or caused Hach to violate any laws or regulations applicable to these Terms and Conditions and/or this Contract.

20.2.4     The Buyer shall immediately inform Hach about any problems in respect to this section, including any relevant activities by third parties, and shall make available to Hach information concerning compliance with the obligations under this section upon request.

 

20.3 Compliance with Applicable Anti-Bribery and Corruption Laws:

Buyer shall comply with all local, national, and other laws of all jurisdictions globally relating to anti-corruption, bribery, extortion, kickbacks, or similar matters which are applicable to Buyer’s business activities in connection with the Contract, including but not limited to Sec. 299 et seq. of German Penal Code and the U.S. Foreign Corrupt Practices Act of 1977, as amended (the “FCPA”). Buyer agrees that no payment of money or provision of anything of value will be offered, promised, paid or transferred, directly or indirectly, by any person or entity, to any government official, government employee, or employee of any company owned in part by a government, political party, political party official, or candidate for any government office or political party office to induce such organizations or persons to use their authority or influence to obtain or retain an improper business advantage for Buyer or for Hach, or which otherwise constitute or have the purpose or effect of public or commercial bribery, acceptance of or acquiescence in extortion, kickbacks or other unlawful or improper means of obtaining business or any improper advantage, with respect to any of Buyer’s activities related to the Contract. Hach asks Buyer to “Speak Up!” if aware of any violation of law, regulation or Hach’s Standards of Conduct (“SOC”) in relation to the Contract. See https://www.veralto.com/integrity-compliance/ and www.veraltointegrity.com for a copy of the SOC and for access to Hach’s Helpline portal.

 

21    RELATIONSHIP OF PARTIES:

Buyer is not an agent or representative of Hach and will not present itself as such under any circumstance unless and only to the extent it has received a separate duly-authorized letter from Hach setting forth the scope and limitations of such authorization.

 

22    FORCE MAJEURE:

22.1          Except for Buyer’s payment obligations, neither party shall be liable for delays in performance, in whole or in part, or any loss, damage, cost or expense, resulting from causes beyond its reasonable control, such as acts of God, fire, strikes, epidemics, pandemics, embargos, acts of government or other civil or military authority, war, riots, delays in transportation, difficulties in obtaining labor, materials, manufacturing facilities or transportation, or other similar causes (“Force Majeure Event”). In such event, the party delayed shall promptly give notice to the other party. The party delayed shall use diligent efforts to end the failure or delay and ensure the effects of such Force Majeure Event are minimized. The party affected by the delay may: (a) extend the time for performance for the duration of the Force Majeure Event, or (b) cancel all or any part of the unperformed part of this Contract without penalty and without being deemed in default or in breach thereof, if such Force Majeure Event lasts longer than ninety (90) days. If a Force Majeure Event affects Hach’s ability to meet its obligations at the agreed upon pricing, or Hach’s costs are otherwise increased as a result of such Force Majeure Event, Hach may increase pricing accordingly upon written notice to Buyer.

 

23    TERMINATION:

23.1          For Contracts that create ongoing performance obligations and are not one-off deliveries, Hach may, upon 30 (thirty) days prior written notice, in its sole discretion, elect to terminate any order for the sale of Products, and provide a pro-rated refund for any pre-payment or undelivered Products.

23.2          Either party may terminate the Contract in accordance with these Terms and Conditions without notice if the other party becomes insolvent. This Contract shall be automatically terminated if either party (i) files for bankruptcy protection, (ii) is the subject of proceedings in voluntary or involuntary bankruptcy instituted on behalf of or against such party (except for involuntary bankruptcies which are dismissed within sixty (60) days), (iii) has passed a voluntary winding-up resolution or (iv) has a receiver or trustee appointed for all or a substantial part of its property. Upon termination of the Contract, all outstanding unpaid invoices and any interest shall become due immediately and must be paid by the Buyer without delay.

 

24    NON ASSIGNMENT & NON WAIVER:

Buyer will not transfer or assign the Contract or any rights or interests thereunder without Hach’s prior written consent. Failure of either party to insist upon strict performance of any provision of this Contract, or to exercise any right or privilege contained herein, or the waiver of any breach of these Terms and Conditions, or the terms or conditions of the Contract will not be construed as thereafter waiving any such terms, conditions, rights, or privileges, and the same will continue and remain in force and effect as if no waiver had occurred.

 

25    APPLICABLE LAW AND DISPUTE RESOLUTION:

25.1          The construction, interpretation and performance hereof and all transactions hereunder shall be governed exclusively by the laws of the Federal Republic of Germany excluding the Convention on the International Sale of Goods (CISG).

25.2          Unless otherwise specifically agreed upon in writing between Hach and Buyer and to the extent permitted by law, the exclusive place of jurisdiction for any dispute relating to any Contract which is not amicably resolved by the parties shall be Dusseldorf. However, Hach shall also be entitled to sue Buyer before the court of its place of business.

 

26    ENTIRE AGREEMENT & MODIFICATION:

26.1          These Terms & Conditions of Sale constitute the entire agreement between the parties and supersede any prior agreements or representations, whether oral or written.

26.2          No change to or amendment of these Terms & Conditions or the Contract shall be binding upon Hach unless in a written instrument specifically referencing that it is amending these Terms & Conditions of Sale and signed by an authorized representative of Hach.

26.3          If any provision of these Terms and Conditions or of any Contract is found to be void or unenforceable, the remainder of the Contract shall not be affected to the extent permissible by law.

26.4          The English version of these Terms and Conditions is for convenience only; in the event of a gap or conflict, the German version shall always prevail.

 

SPECIAL CONDITIONS FOR RTC SERVICES

1.      If Buyer has ordered Real Time Control Services (RTC Services), the following particular Terms and Conditions for RTC Services shall apply in addition to the Terms and Conditions of Sale for Hach Goods and Services. The terms and definitions of the Terms and Conditions of Sale for Hach Goods and Services shall apply. In case of any contradictions or inconsistencies, these Particular Terms and Conditions for RTC Services shall prevail

 

2.      For RTC Services, Hach will remotely monitor Buyer’s sensor equipment and RTC modules and review certain sensor and RTC data to provide Buyer with guidance on maintenance of the sensor equipment and RTC modules

 

3.      Hach remote Services include: plant and RTC modules monitored remotely with active feedback on warnings and errors; quick support on Hach sensor equipment for technical defects or issues with remote troubleshooting from dedicated Hach Technical Support experts; access to on-going Hach Technical support for RTC solutions; preventive maintenance reminders; review and recommendations on likely adjustments of the RTC settings; software updates (when necessary); back-up of the system and Sensor Data storage.

 

4.      Remote connectivity is achieved via TeamViewer© or via CLAROS

 

5.      If Buyer has ordered CLAROS Services, the particular terms and conditions for CLAROS Services (https://www.hach.com/claros/terms) will apply (“CLAROS Terms”) and are incorporated herein by reference and made part of the terms and conditions.

 

6.      Buyer agrees to permit Hach to connect to and to access the Buyer RTC system remotely to be able to deliver these Services. To the extent possible, if applicable, Hach shall notify Buyer in advance of any remote connection to the RTC system.

 

7.      BUYER RESPONSIBILITIES:

 

7.1. Analytical Instrumentation: Selection of the appropriate measurement technology, correct installation and appropriate operation and maintenance of the analytical instrumentation is critical to obtaining accurate measurement data. These tasks are solely the responsibility of Buyer.

7.2. Connectivity to Internet: Remote access to and interaction with the RTC system requires the RTC modules to connect with the Hach Service department through the Internet. Connectivity to the internet is solely the responsibility of Buyer.

 

8.      Under consideration of any limitation of liability set out in the Terms and Conditions of Sale for Hach Goods and Services, with regard to the RTC Services, Hach will in particular not assume any liability for any damages, claims, penalties or expenses resulting from or in connection with (1) any failure in or for operation by Buyer of the facility, equipment or plant, (2) any operational results, (Sensor) data, values, indicators of the facility, equipment or plant of the Buyer, (3) any faulty or incomplete integration concept (e.g. missing implementation of fallback levels in PLC programs processing RTC setpoints) of the RTC system into the Buyer’s plant or equipment, (4) any unauthorized access of third parties regarding any Sensor Data, values, indicators or operation of the facility, equipment or plant of the Buyer.

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES PLUS-PROGRAMMS

Revision date: 01/2026

1.       Anwendbare Geschäftsbedingungen.

Diese Geschäftsbedingungen des Plus-Programms („Bedingungen“) ergänzen das Angebot von Hach zum Plus-Programm („Angebot“). Zusammen bilden diese Bedingungen, das Angebot und/oder der Vorschlag, etwaige Leistungsbeschreibungen und sonstigen Dokumente, die von dem Hach Unternehmen bereitgestellt werden, bei dem der Kunde bestellt („Unternehmen“) (siehe www.hach.com für Einzelheiten zu den einzelnen Hach-Unternehmen), die Vereinbarung über das vom Kunden erworbene Plus-Programm („TPP-Vereinbarung“). Sofern hierin nicht ausdrücklich anders angegeben, umfasst der Begriff „Unternehmen“ nur die Hach-Rechtseinheit, bei der der Kunde bestellt, und keine ihrer verbundenen Unternehmen.

Gemäß diesen Bedingungen hat der Kunde das Unternehmen beauftragt, die im Angebot/TPP-Vereinbarung genannten Instrumente und Geräte („Ausrüstung“) auf Basis eines Leasing- oder Mietvertrags (je nach gemäß der TPP-Vereinbarung festgelegten Vertragsart) zusammen mit den im Angebot/TPP-Vereinbarung genannten und nachstehend näher definierten Dienstleistungen bereitzustellen. Diese Bedingungen legen die Rechte, Pflichten und Rechtsbehelfe des Unternehmens und des Kunden fest, die für alle Angebote des Unternehmens, Auftragsbestätigungen und alle daraus resultierenden Bestellungen oder Verträge über den Verkauf des Plus-Programms gelten und direkt und/oder durch Verweis in diese Anwendung finden. Das Unternehmen lehnt hiermit ausdrücklich alle anderen Bedingungen ab, die zu irgendeinem Zeitpunkt in den Bestellungen oder anderen Dokumenten des Kunden enthalten sind, durch Verweis einbezogen werden oder diesen beigefügt sind, unabhängig davon, ob diese Bedingungen die vorliegenden Bedingungen wesentlich ändern und unabhängig davon, ob das Unternehmen die Bestellung des Kunden für das beschriebene Plus-Programm annimmt. Diese Bedingungen und die TPP-Vereinbarung sind ab dem Datum, an dem das Unternehmen die Ausrüstung an den Kunden versendet, verbindlich und für den Kunden nicht stornierbar. Die anfängliche Vertragslaufzeit gemäß der TPP-Vereinbarung beginnt mit dem Erhalt der Ausrüstung durch den Kunden oder einem späteren vom Unternehmen festgelegten Zeitpunkt.

2.       Dienstleistungen und Ausrüstung.

(a) Die TPP-Vereinbarung ist für den Kunden für die gesamte Laufzeit nicht stornierbar. Der Kunde versteht, dass das Unternehmen die Ausrüstung und Dienstleistungen auf der Grundlage der bedingungslosen Annahme durch den Kunden und der Verpflichtung des Kunden, das Unternehmen gemäß den Bedingungen der TPP-Vereinbarung ohne Aufrechnungen zu bezahlen, bereitstellt.

(b) Alle Verweise auf „Ausrüstung“ im TPP-Vertrag sind so zu verstehen, dass sie nicht nur die angegebenen Instrumente und Geräte umfassen, sondern auch jegliche Software des Unternehmens, die im Angebot/TPP-Vereinbarung enthalten ist.

(c) Der Kunde ermächtigt das Unternehmen hiermit, die TPP-Vertragsnummer, Seriennummern, Modellnummern, Teilenummern und Daten einzufügen oder zu korrigieren.

(d) Der Umfang der Dienstleistungen ist streng auf die in der TPP-Vereinbarung/Angebot ausdrücklich genannten Dienstleistungen („Dienstleistungen“) beschränkt. Diese Dienstleistungen können unter anderem die Inbetriebnahme, vorbeugende Wartung und Reparatur der Ausrüstung, wenn diese nicht den Spezifikationen des Unternehmens entspricht, die Bereitstellung von CLAROS-Dienstleistungen (falls zutreffend) und alle anderen in der TPP-Vereinbarung/Angebot ausdrücklich genannten Dienstleistungen umfassen. Die Anzahl und Häufigkeit der vorbeugenden Wartungsbesuche wird ausschließlich vom Unternehmen festgelegt und kann je nach Ausrüstung variieren. Dienstleistungen, die nicht im Umfang der TPP-Vereinbarung/des Angebots definiert sind, gelten nicht als enthalten oder erforderlich.

(e) Die TPP-Vereinbarung umfasst keine Reparaturen, Wartungsarbeiten und/oder sonstigen Dienstleistungen, die zurückzuführen sind auf: (aa) Fehlverhalten, Unfälle, Nachlässigkeit, Missbrauch oder Betrieb der Ausrüstung in einer Umgebung oder auf eine Weise, für die die Ausrüstung nicht ausgelegt ist und/oder die nicht den Betriebsanleitungen des Unternehmens entspricht; (bb) Nichtübereinstimmung des Aufstellungsortes mit den geltenden Spezifikationen des Unternehmens; (cc) Ausfall oder Unzulänglichkeit der Stromversorgung, Feuchtigkeits- oder Luftregulierung; (dd) Verwendung und/oder Austausch von Teilen, Zubehör, Verbrauchsmaterialien und/oder Verbrauchsgütern durch den Kunden, die nicht schriftlich vom Unternehmen für die Verwendung mit der Ausrüstung zugelassen sind; (ee) Nichtbeachtung der vom Unternehmen bereitgestellten Betriebsanweisungen durch den Kunden und/oder Nichtinstallation und/oder Nichtwartung/Instandhaltung der Ausrüstung gemäß den Anweisungen im Gerätehandbuch oder anderen Anweisungen des Unternehmens; (ff) höhere Gewalt gemäß der Definition in Abschnitt 13 unten; (gg) vom Kunden ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Unternehmens vorgenommene Änderungen an der Ausrüstung; (hh) jede andere Verletzung dieser Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung durch den Kunden; (ii) Wartung der Ausrüstung, wenn die vom Unternehmen genehmigten Änderungen des Kunden die Wartungskosten erheblich erhöht haben; (jj) Überholung oder Umbau der Ausrüstung; (kk) Installation, Deinstallation oder Neuinstallation der Ausrüstung oder eines Teils davon; und (ll) Dienstleistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Die Kosten für Reparaturen, Wartungen und Arbeiten, die nicht im Rahmen der TPP-Vereinbarung liegen, oder für Verstöße gegen eine der Bestimmungen der TPP-Vereinbarung trägt der Kunde. Wenn der Kunde die Ausrüstung ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Unternehmens modifiziert, hat er dem Unternehmen die gesamten Wiederbeschaffungskosten für die Ausrüstung zu erstatten, unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die dem Unternehmen zustehen. Sofern der Kunde Reparaturen, Wartungsarbeiten und/oder andere Dienstleistungen benötigt, die aus den unter den vorstehenden Ziffern (aa) bis (ll) beschriebenen Umständen resultieren, hat er sich an das Unternehmen zu wenden. Das Unternehmen kann für solche Dienstleistungen ein gesondertes Angebot unterbreiten; diese Dienstleistungen werden separat und unabhängig in Rechnung gestellt. Verbrauchsmaterialien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Reagenzien, sind nicht in der TPP-Vereinbarung enthalten und müssen vom Kunden separat erworben werden. Alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Verbrauchsmaterialien werden dem Kunden zusätzlich zu den Preisen/Gebühren gemäß der TPP-Vereinbarung in Rechnung gestellt.

(f) Sofern der Kunde CLAROS-Dienstleistungen bestellt hat, gelten die besonderen Geschäftsbedingungen für CLAROS-Dienstleistungen ( https://www.hach.com/claros/terms) („CLAROS-Bedingungen“). Diese werden durch Bezugnahme in diese Bedingungen/TPP-Vereinbarung einbezogen und sind Bestandteil der TPP-Vereinbarung.

(g) Die in der TPP-Vereinbarung festgelegten Preise basiert darauf, dass das Unternehmen die Dienstleistungen am in der TPP-Vereinbarung vorgesehenen Standort des Kunden („Kundenstandort“) erbringt. Verlegt der Kunde die Ausrüstung an einen anderen Standort, ist das Unternehmen berechtigt, die Preise anzupassen, sofern sich diese Verlegung auf die Kosten des Unternehmens für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auswirkt.

(h) Das Unternehmen erbringt die Dienstleistungen entweder aus der Ferne (falls der Kunde CLAROS-Dienstleistungen oder andere vom Unternehmen angebotene Fernverbindungsdienste erworben hat) oder während der üblichen lokalen Geschäftszeiten des Unternehmens, ausgenommen Wochenenden sowie gesetzliche, nationale und regionale Feiertage des Unternehmens. Das Unternehmen erbringt Wartungs- und Reparaturdienstleistungen grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Kunden, es sei denn, das Unternehmen hält es nach eigenem Ermessen für erforderlich, die Geräte zum Zwecke der Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten in die Räumlichkeiten des Unternehmens zu verbringen.

(i) Eigentum und Eigentumsrechte. Das Unternehmen stellt dem Kunden die Ausrüstung während der Laufzeit der TPP-Vereinbarung auf Leasing- oder Mietbasis zur Verfügung. Das Eigentumsrecht und alle anderen Rechte an der Ausrüstung verbleiben beim Unternehmen oder seinem verbundenen Unternehmen, und der Kunde wird keine Handlungen vornehmen, die diese Rechte beeinträchtigen oder verletzen. Der Kunde ermächtigt das Unternehmen, alle Dokumente zu registrieren, die zum Nachweis des Eigentums des Unternehmens erforderlich sind. Die Ausrüstung darf nicht an andere Unternehmen verliehen, vermietet, übertragen oder verkauft werden. Der Kunde erhält das Recht, die Software in dem für die Nutzung der im Angebot enthaltenen Ausrüstung erforderlichen Umfang zu nutzen, das Eigentumsrecht verbleibt jedoch beim Unternehmen. Der Kunde ermächtigt das Unternehmen hiermit, in seinem Namen und auf seine Kosten Finanzierungserklärungen auszustellen und einzureichen, um die Rechte des Unternehmens an der Ausrüstung nachzuweisen. Der Kunde zahlt alle Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit der Ausrüstung und der TPP-Vereinbarung bei Fälligkeit entweder direkt oder durch Erstattung an das Unternehmen. Auf Verlangen des Unternehmens unternimmt der Kunde wirtschaftlich angemessene Anstrengungen und kooperiert, um auf eigene Kosten alle weiteren Anforderungen für die Durchsetzbarkeit dieses Eigentumsvorbehalts zu erfüllen. Eigentumsübertragung im Falle eines Übernahmekaufs (Buyout). Sofern die in Ziffer 12 geregelte Leasingmodelloption („Sale Type Lease Option“) Anwendung findet, geht das Eigentum an der Ausrüstung erst nach vollständiger Zahlung des in Abschnitt 12 festgelegten Übernahmekaufpreises (Buyout-Preis) auf den Kunden über, unabhängig davon, ob dies im Rahmen der ausgeübten Kaufoption oder der in Abschnitt 12 festgelegten Kaufverpflichtung erfolgt und wie vom Unternehmen in Rechnung gestellt. Bis zum vollständigen Eingang dieser Zahlung bleibt die Ausrüstung Eigentum des Unternehmens. Sofern die in Ziffer 12 vorgesehene Mietmodelloption („Rent Model Option“) Anwendung findet und das Unternehmen angeboten hat, die Ausrüstung zu den darin festgelegten Bedingungen zu verkaufen, und der Kunde dieses Angebot angenommen hat, geht das Eigentum an der Ausrüstung erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Preises, der dem Marktwert der Ausrüstung gemäß Abschnitt 12 entspricht, auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ausrüstung Eigentum des Unternehmens.

3.       Lieferung, Prüfung und Abnahme.

(a) Sofern in der TPP-Vereinbarung nichts anderes vereinbart oder festgelegt ist, erfolgt die Lieferung CPT (Carriage Paid To) an den vereinbarten Lieferort (Incoterms 2020). Das Unternehmen wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Ausrüstung innerhalb des in der TPP-Vereinbarung festgelegten Zeitraums oder, falls keine Zeitangaben festgelegt sind, innerhalb der für die Erfüllung der TPP-Vereinbarung üblichen Standardlieferzeit zu liefern.

(b) Der Kunde ist verpflichtet vertragsgemäß gelieferte Ausrüstung sofort nach Eingang zu untersuchen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmen hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von acht Kalendertagen nach Eingang der Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die im Rahmen dieser Bedingungen/der TPP-Vereinbarung gelieferten Ausrüstung angenommen hat und dass er auf die Geltendmachung eines solchen Mangels verzichtet, sofern eine solche schriftliche Mitteilung nicht wie oben beschrieben unverzüglich dem Unternehmen zugeht. Das Unternehmen erhält eine angemessene Gelegenheit, die fehlerhafte Ausrüstung nach eigenem Ermessen zu reparieren oder zu ersetzen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Unternehmens für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

4.       Preise.

(a) Sofern im Angebot und/oder der TPP-Vereinbarung nichts anderes vereinbart oder angegeben ist, verstehen sich alle Preise in der Währung des Landes, in dem die relevante Rechtseinheit des Unternehmens, bei der der Kunde bestellt, ihren Geschäftssitz hat („Bestellland“), und basieren auf einer Lieferung gemäß Incoterms 2020, wie in der Auftragsbestätigung angegeben.

(b) Alle Preise sind stets Nettopreise; sie enthalten unter anderem keine Mehrwertsteuer, Zölle, Gebühren für Dienstleistungen wie Versicherungen, Maklergebühren, Umsatz-, Nutzungs-, Lager- oder Verbrauchssteuern, Sondergenehmigungen oder -lizenzen oder sonstige Abgaben, die auf die Herstellung, das Nutzen, den Verkauf, den Vertrieb oder die Lieferung von Ausrüstung erhoben werden. Der Kunde hat entweder alle diese Abgaben zu zahlen oder dem Unternehmen akzeptable Befreiungsbescheinigungen vorzulegen, wobei diese Verpflichtung über die Erfüllung der TPP-Vereinbarung hinaus besteht.

5.       Rechnungsstellung, Zahlung und Zahlungsverzug.

(a) Alle Zahlungen müssen in der Währung des Landes erfolgen, in dem die Bestellung aufgegeben wurde.

(b) Der Kunde hat an das Unternehmen den jeweils geltenden Leasing- oder Mietpreis (gemäß der Vertragsart) für die bereitgestellte Ausrüstung zu zahlen, der den Preis für die im Angebot angegebenen Dienstleistungen umfasst. Die Zahlungsfrist beträgt 30 (dreißig) Tage netto ab Rechnungsdatum des Unternehmens, sofern in der TPP-Vereinbarung nichts anderes angegeben ist. Zahlungen sind per Scheck an das Unternehmen an die oben genannte Adresse oder per Überweisung auf das auf der Vorderseite der Rechnung des Unternehmens angegebene Konto zu leisten. Das Unternehmen stellt zu Beginn jedes Abrechnungszeitraums (monatlich/vierteljährlich/jährlich) Rechnungen aus, wie im Angebot festgelegt. Sofern im Angebot kein Abrechnungszeitraum angegeben ist, gilt ein monatlicher Abrechnungszeitraum. Barzahlungsrabatte werden nicht gewährt.

(c) Zahlungen unterliegen keiner Aufrechnung oder Rückforderung für gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche des Kunden.

(d) Zahlt der Kunde einen fälligen Betrag nicht fristgerecht oder verstößt der Kunde gegen eine sonstige Bestimmung der TPP‑Vereinbarung, befindet sich der Kunde in Verzug mit der TPP-Vereinbarung, bzw. gilt der Kunde als vertragsbrüchig. Im Falle eines Verzugs ist das Unternehmen – zusätzlich zu allen sonstigen gesetzlichen Rechtsbehelfen – berechtigt, vom Kunden zu verlangen (i) alle überfälligen Beträge aus der TPP-Vereinbarung und (ii) alle zukünftigen Beträge für die noch nicht abgelaufene Vertragslaufzeit zu bezahlen und (iii) die Ausrüstung auf Kosten des Kunden innerhalb einer vom Unternehmen festgelegten angemessenen Frist zurückzugeben oder dem Unternehmen alternativ die Kosten für die Rückholung der Geräte zu erstatten. Das Recht des Unternehmens, weitergehenden Schadenersatz einschließlich angemessener Anwaltskosten geltend zu machen, bleibt davon unberührt.

(e) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden nach billigem Ermessen des Unternehmens nicht mehr zufriedenstellend sein, ist das Unternehmen berechtigt, Vorauszahlung in bar oder die Stellung einer anderweitigen Sicherheit zu verlangen. Kommt der Kunde diesen Anforderungen nicht nach, kann das Unternehmen dies als sachlich gerechtfertigten Grund für die Kündigung der TPP-Vereinbarung ansehen. In diesem Fall sind dem Unternehmen angemessene Stornierungs- bzw. Kündigungsgebühren zu zahlen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Rückgabe aller im Rahmen der TPP-Vereinbarung bereitgestellten Ausrüstung und damit verbundenen Kosten.

(f) Die Insolvenz, der Konkurs, die Abtretung zugunsten von Gläubigern oder die Auflösung oder Beendigung der Existenz des Kunden stellen einen Verstoß gegen die TPP-Vereinbarung dar und gewähren dem Unternehmen alle Rechtsmittel eines gesicherten Gläubigers gemäß den geltenden Gesetzen sowie die oben genannten Rechtsmittel bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung.

(g) Sowohl der Kunde als auch das Unternehmen erkennen an, dass das Risiko eines Überweisungsbetrugs besteht, wenn sich Personen, die sich als Unternehmen ausgeben, unter neuen Überweisungsanweisungen eine sofortige Zahlung verlangen. Um dieses Risiko zu vermeiden, muss der Kunde alle neuen oder geänderten Überweisungsanweisungen mündlich bestätigen, indem er das Unternehmen unter der entsprechenden Nummer anruft, die auf der jeweiligen Website des Unternehmens angegeben ist (siehe www.hach.com für Details zu den einzelnen Hach-Unternehmen), und mit der Finanzabteilung (Forderungsmanagement) des Unternehmens spricht, bevor er Geld unter Verwendung der neuen Überweisungsanweisungen überweist. Die Parteien vereinbaren, dass sie keine Änderungen der Überweisungsanweisungen vornehmen und keine sofortige Zahlung gemäß den neuen Anweisungen verlangen, sondern stattdessen eine Nachfrist von zehn (10) Tagen einräumen, um Änderungen der Überweisungsanweisungen zu überprüfen, bevor ausstehende Zahlungen gemäß den neuen Anweisungen fällig werden. Zahlungen des Kunden auf neue Konten, die nicht wie oben beschrieben, telefonisch bestätigt wurden, wirken nicht schuldbefreiend.

6.       Pflichten des Kunden.

(a) Der Kunde hat: (i) sicherzustellen, dass die Ausrüstung gemäß dem Gerätehandbuch und allen zusätzlichen Anweisungen des Unternehmens installiert wird, (ii) die Ausrüstung gemäß den Beschreibungen in den Gerätehandbüchern und/oder den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorgaben beschriebenen Intervallen zu überprüfen, zu verifizieren, zu validieren, zu warten und zu kalibrieren, (iii) die Ausrüstung ausschließlich für geschäftliche Zwecke zu nutzen, sie in einem ordnungsgemäßen Betriebszustand zu halten und bei Betrieb und gewöhnlicher Wartung der Ausrüstung mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln; (iv) die Ausrüstung gemäß den Spezifikationen des Unternehmens (einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche Sicherheits- und Umweltspezifikationen) zu betreiben; (v) die Ausrüstung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens von ihrem ursprünglichen Standort zu entfernen und sie gemäß den Wartungsstandards des Unternehmens zu warten, wozu auch die Befolgung und Durchführung des vom Unternehmen empfohlenen Kundenbetreuungs- und Reinigungsprogramms zwischen den Besuchen des Kundendienstmitarbeiters des Unternehmens gehört; (vi) den Aufstellungsort und die Betriebsumgebung ordnungsgemäß zu warten; (vii) die für den Betrieb der Ausrüstung erforderlichen Versorgungsleistungen gemäß den Spezifikationen des Unternehmens bereitzustellen; und (viii) sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter/Beauftragte des Kunden, die die Ausrüstung bedienen, angemessen geschult und fachlich geeignet sind.

(b) Im Zusammenhang mit den vom Unternehmen erbrachten Dienstleistungen erklärt sich der Kunde damit einverstanden, einen unverzüglichen und ungehinderten Zugang zur Ausrüstung zu gewähren. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung dafür, seine Daten vor Durchführung der Dienstleistungen zu sichern oder anderweitig gegen Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. Der Kunde ist Betreiber seiner Betriebsstätten und hat die volle Kontrolle über diese, einschließlich der Bereiche, in denen Mitarbeiter oder Auftragnehmer des Unternehmens Dienstleistungen erbringen. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und den Schutz der Arbeitsbedingungen, Standorte und Anlagen während der Erbringung der Dienstleistungen getroffen werden. Darüber hinaus darf der Kunde für die Ausrüstung ausschließlich Verbrauchsmaterialien der Marke des Unternehmens verwenden; im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen die vorstehenden Bestimmungen ist das Unternehmen nicht mehr verpflichtet, Dienstleistungen gemäß der TPP-Vereinbarung zu erbringen.

7.        Gewährleistungsbeschränkungen.

(a) Das Unternehmen gewährleistet, dass die vertragsgemäß gelieferte Ausrüstung mangelfrei ist und zugesicherte Eigenschaften aufweist, sofern die Zusicherung schriftlich und mit Bezug auf eine konkrete Ausrüstung abgegeben wird. Das Unternehmen gewährleistet alle seine Dienstleistungen gemäß den im Angebot festgelegten Gewährleistungsbedingungen. Sind in dem Angebot keine Gewährleistungsbedingungen enthalten, gewährleistet das Unternehmen, dass die im Rahmen der TPP-Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach Fertigstellung frei von Verarbeitungsfehlern sind. Das Unternehmen gewährleistet seine Ausrüstung gemäß den im Angebot aufgeführten Gewährleistungsbedingungen. Sind im Angebot keine Gewährleistungsbedingungen enthalten, gewährleistet das Unternehmen, dass die im Rahmen dieser Bedingungen bereitgestellte Ausrüstung frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist und bei Verwendung gemäß den Betriebs- und Wartungsanweisungen des Unternehmens und/oder des Herstellers allen ausdrücklichen schriftlichen Gewährleistungen in Bezug auf die Ausrüstung für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten ab Lieferung entsprechen, es sei denn, in dem geltenden Handbuch des Unternehmens oder in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien für die betreffende Ausrüstung ist ausdrücklich ein kürzerer oder längerer Zeitraum angegeben; in diesem Fall gilt dieser kürzere oder längere Zeitraum.

(b) Während der Gewährleistungsfrist gem. Ziffer 7 (c) wird das Unternehmen mangelhafte Ausrüstung nach seinem Ermessen austauschen oder reparieren, oder die nicht vertragsgemäßen Dienstleistungen nachbessern. Reparaturen wird das Unternehmen nach seiner Wahl (i) in einer eigenen, für Reparaturen speziell ausgerüsteten Werkstatt, (ii) durch einen autorisierten Serviceanbieter, oder (iii) am Standort des Kunden ausführen (lassen). Kunden, die Gewährleistungsmaßnahmen geltend machen, müssen Hach wegen des Ortes der Reparatur und der damit verbundenen Logistik kontaktieren. Für mangelhafte Ausrüstung trägt Hach die Transportkosten von und zur ursprünglichen Lieferadresse, sofern das vom Unternehmen ausgewählte Transportunternehmen verwendet wird. Kosten anderer, vom Kunden gewählter Versandformen, sowie Installations- bzw. Deinstallationskosten des Kunden muss der Kunde selbst tragen, es sei denn das Unternehmen hat derartige Kosten schuldhaft verursacht oder das Unternehmen war ursprünglich zu dieser Leistung verpflichtet. Falls eine Reparatur fehlschlägt oder eine ausgetauschte Ausrüstung ebenfalls mangelhaft ist, oder die vom Unternehmen gewählte Gewährleistungsmaßnahme für den Kunden unzumutbar ist oder das Unternehmen eine Gewährleistungsmaßnahme abgelehnt hat, darf der Kunde eine Minderung des entsprechenden Leasing- oder Mietpreises (je nach Vertragsart) verlangen, soweit der Mangel die Tauglichkeit der Ausrüstung nicht nur unerheblich beeinträchtigt, oder vom Vertrag zurücktreten und Erstattung des Leasing- oder Mietpreises (je nach Vertragsart) gegen Rückgabe der Ausrüstung oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Aufwendungsersatz verlangen.

(c) Die Gewährleistungsfrist für Ausrüstung beträgt vierundzwanzig (24) Monate ab Lieferung, es sei denn, eine kürzere oder längere Frist ist ausdrücklich in der einer Ausrüstung beigegebenen Anleitung festgelegt oder im Angebot/der TPP-Vereinbarung durch das Unternehmen angegeben; in diesem Fall gilt die kürzere oder längere Frist. Bei vertragsgemäß erbrachten Dienstleistungen gewährleistet das Unternehmen Mangelfreiheit für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab Beendigung der wesentlichen Bestandteile der Dienstleistung. Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden Anwendung auf Schadensersatzansprüche des Kunden, die nicht mit Ausrüstungsmängeln in Verbindung stehen sowie auf Ansprüche des Kunden in Bezug auf arglistig verschwiegene oder vorsätzliche herbeigeführte Mängel.

(d) Bei Reparaturen verwendete Bauteile können Neuteile oder generalüberholte, funktionsgleiche Gebrauchtteile sein. Bei einer Gewährleistungsmaßnahme ebenfalls ausgetauschte Bauteile, die lediglich wegen normaler Abnutzung zu ersetzen sind, darf das Unternehmen zum Listenpreis berechnen und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, diese Bauteile zu bezahlen. Gleiches gilt für während eines Servicebesuchs ausgetauschte Bauteile. Ausgetauschte oder reparierte Bauteile oder Ersatzlieferungen unterliegen der Restlaufzeit der ursprünglichen Gewährleistungsfrist, sofern das Unternehmen nicht ausdrücklich eine Rechtspflicht zur Nachbesserung oder zur Neulieferung mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist anerkennt. Durch das Unternehmen entfernte und ersetzte Bauteile gehen in das Eigentum des Unternehmens über. Das Unternehmen übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die außerhalb seines Verantwortungsbereich entstehen, insbesondere für normale Abnutzung oder den zu erwartenden Verbrauch von z.B. Reagenzien, Batterien, Quecksilberzellen oder Glühlampen. Das Unternehmen lehnt insbesondere jegliche Gewährleistung ab, wenn einer der in Abschnitt 2 (h) oben beschriebenen Umstände zutrifft. Kein Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmens, mit Ausnahme eines leitenden Angestellten des Unternehmens, der eine schriftliche Vollmacht vorweisen kann, ist berechtigt, über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Gewährleistungen und/oder Garantien zu geben.

(e) Die in dieser Ziffer 7 genannten Gewährleistungen sind ausschließlich und ersetzen alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die stillschweigenden Gewährleistungen der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck und der Nichtverletzung von Rechten Dritter.

8.       Haftungsbeschränkung.

(a) Ohne auf andere Rechte oder Rechtsmittel zu verzichten, die dem Unternehmen nach geltendem Recht oder anderweitig zustehen, ist das Unternehmen berechtigt, die Erbringung der hierunter fallenden Dienstleistungen auszusetzen, bis sämtliche überfälligen Forderungen des Kunden vollständig beglichen sind.

(b) Die Rechte und Rechtsmittel des Unternehmens gemäß diesen Bedingungen gelten zusätzlich zu und nicht anstelle sonstiger Rechte oder Rechtsmittel, die dem Unternehmen nach Gesetz oder Billigkeitsrecht zustehen.

(c) Die gesetzliche Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz ist folgendermaßen beschränkt: Das Unternehmen haftet bei leicht fahrlässigem Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht nur auf den typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Kunden in die Lage versetzt, den nach Vertragsinhalt und -zweck vorausgesetzten Erfolg zu erreichen, und jene Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Kunde regelmäßig verlässt und verlassen darf. Das Unternehmen haftet nicht bei fahrlässigem Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht.

(d) Das Unternehmen übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, Ansprüche, Strafen oder Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit (1) einem Ausfall oder einem Betriebsfehler der Einrichtung, Ausrüstung oder Anlage durch den Kunden, (2) Betriebsergebnissen Ergebnisse, (Sensor-) Daten, Werten, Indikatoren der Anlage, Ausrüstung oder Fabrik des Kunden (die „Daten“), einschließlich Entscheidungen des Kunden auf der Grundlage dieser Daten und Messungen, die von der Ausrüstung geliefert werden (3) fehlerhafte oder unvollständige Integrationskonzepte der Ausrüstung in die Anlage oder Ausrüstung des Kunden, (4) jeglicher unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten.

(d) Die Gesamthaftung des Unternehmens, die sich aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der TPP-Vereinbarung oder der Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Verkauf, der Vermietung, des Leasings, der Lieferung und/oder der Verwendung der Ausrüstung und Dienstleistungen ergibt, übersteigt in keinem Fall insgesamt einen Betrag, der dem Doppelten des tatsächlich an das Unternehmen für die im Rahmen der TPP-Vereinbarung, einschließlich aller Verlängerungen der TPP-Vereinbarung, bereitgestellte Ausrüstung und die erbrachten Dienstleistungen gezahlten Betrags entspricht. Die obigen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung auf zwingende gesetzliche Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), die Haftung für Garantieversprechen, die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, oder schuldhafte verursachte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.       Freistellung.

Die Freistellung gilt für eine Partei und deren Rechtsnachfolger, Bevollmächtigte, verbundene Unternehmen, Direktoren, leitende Angestellte und Mitarbeiter („freigestellte Parteien“). Das Unternehmen ist verantwortlich für und wird den Kunden und die entschädigten Parteien des Kunden gegen alle Verluste, Ansprüche, Aufwendungen oder Schäden (einschließlich Anwaltskosten) verteidigen, entschädigen und schadlos halten, die im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Besitz der Ausrüstung stehen und die aus Unfällen, Verletzungen, Schäden oder Todesfällen aufgrund eines Verstoßes des Unternehmens gegen die beschränkte Gewährleistung resultieren. Diese Freistellung wird unter der Bedingung gewährt, dass der Kunde ebenfalls für alle Verluste, Ansprüche, Aufwendungen oder Schäden haftet, die aus Unfällen, Verletzungen, Schäden oder Todesfällen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Missbrauch oder falscher Anwendung der Ausrüstung, Gesetzesverstößen oder Verstößen gegen Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung durch den Kunden, seinen verbundenen Unternehmen oder den von ihnen beschäftigten, kontrollierten oder mit ihnen in Verbindung stehenden Personen oder aufgrund von Entscheidungen des Kunden oder eines mit dem Kunden verbundenen oder mit ihm in Verbindung stehenden Dritten in Bezug auf die Daten und der Kunde wird das Unternehmen und die freigestellten Parteien des Unternehmens verteidigen, entschädigen und schadlos halten.

10.       Vertrauliche Informationen; Datenschutz.

„Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, Geschäftsgeheimnisse, geschäftlichen oder technischen Daten oder Know-how in jeglicher Form, unabhängig davon, ob diese dokumentiert sind, in maschinenlesbaren oder physischen Komponenten, Maskenwerken oder Grafiken, Benutzeroberflächen oder Designs enthalten sind oder anderweitig vorliegen, die das Unternehmen als vertraulich betrachtet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Service- und Wartungshandbücher, und unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind. Der Kunde und seine Mitarbeiter und Beauftragten werden alle solchen Vertraulichen Informationen, die sie direkt oder indirekt vom Unternehmen erhalten, vertraulich behandeln, diese ausschließlich für die Anwendung der Ausrüstung gemäß diesen Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung verwenden, und werden sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht weitergeben, übertragen oder offenlegen oder für die Herstellung, Beschaffung, Wartung oder Kalibrierung von Ausrüstung oder ähnlichen Produkten verwenden oder solche Produkte von anderen Quellen herstellen, warten oder kalibrieren lassen oder sie reproduzieren oder sich anderweitig aneignen. Alle diese Vertraulichen Informationen bleiben Eigentum des Unternehmens. Dem Kunden oder seinen Mitarbeitern oder Beauftragten werden weder ausdrücklich noch stillschweigend Rechte oder Lizenzen in Bezug auf die Vertraulichen Informationen oder Patentrechte oder andere Eigentumsrechte des Unternehmens gewährt, mit Ausnahme der gesetzlich implizierten eingeschränkten Nutzungslizenzen. In Bezug auf personenbezogene Daten, die der Kunde dem Unternehmen zur Verfügung stellt, sichert der Kunde zu, dass er zur Übermittlung und Offenlegung dieser Daten ordnungsgemäß befugt ist. Der Kunde sichert ferner zu, dass alle dem Unternehmen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bereitgestellt werden, einschließlich, soweit gesetzlich vorgeschrieben, der rechtmäßigen Einholung der informierten Einwilligung der betroffenen Person. Das Unternehmen verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden gemäß seiner Datenschutzrichtlinie, abrufbar unter http://www.hach.com/privacypolicy, die durch Verweis Bestandteil dieser Bedingungen ist. Im Zusammenhang mit der Nutzung der im Rahmen der TPP-Vereinbarung bereitgestellten Dienste und/oder Ausrüstung durch den Kunden kann das Unternehmen Daten oder Informationen erheben, erhalten, empfangen oder sammeln, einschließlich der von der Ausrüstung erzeugten Daten. In solchen Fällen erteilt der Kunde dem Unternehmen und seinen verbundenen Unternehmen eine nicht ausschließliche, weltweite, gebührenfreie, unbefristete und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung, Zusammenstellung, Verbreitung, Anzeige, Speicherung, Verarbeitung, Vervielfältigung oder Erstellung abgeleiteter Werke dieser Daten, sowie zur Aggregation dieser Daten zur anonymen Verwendung für seine geschäftlichen Zwecke, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Unterstützung von Marketing-, Vertriebs- und Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.

11.       Versicherung.

Der Kunde schließt auf eigene Kosten eine Sachversicherung für die Ausrüstung ab. Der Kunde schließt außerdem eine Haftpflichtversicherung ab, die Personenschäden und Schäden am Eigentum Dritter abdeckt. Der Kunde hat dem Unternehmen auf Verlangen einen Nachweis über das Bestehen dieser Versicherungen vorzulegen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Unternehmen berechtigt, nach eigenem Ermessen eine entsprechende Versicherung für den Kunden abzuschließen und dem Kunden die dabei anfallenden Prämien und Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen.

12.       Laufzeit und Kündigung.

(a) Die Laufzeit der TPP-Vereinbarung beginnt mit dem Erhalt der Ausrüstung durch den Kunden bzw. im Falle einer Verlängerung am Tag nach dem letzten Tag der vorherigen Laufzeit („Datum des Inkrafttretens“). Die Laufzeit des TPP-Vertrags ist im Angebot festgelegt („TPP-Laufzeit“). Ist darin keine Laufzeit angegeben, bleibt der TPP-Vertrag für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens in Kraft, und endet danach automatisch.

(b) Das Unternehmen ist berechtigt die TPP-Vereinbarung nach eigenem Ermessen mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung zu kündigen und eine anteilige Rückerstattung für Vorauszahlungen oder noch nicht erbrachte Dienstleistungen und/oder noch nicht gelieferte Ausrüstung zu leisten. Die Rückgabe der Ausstattung erfolgt gemäß Abschnitt 12 (d). Der Kunde kann die TPP-Vereinbarung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit der TPP-Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen kündigen. In diesem Fall werden die verbleibenden, noch nicht bezahlten Teile des Preises, der Gebühren und Entgelte, die in der TPP-Vereinbarung für die restliche Laufzeit der TPP-Vereinbarung (einschließlich etwaiger Verlängerungsfristen) festgelegt sind, mit Zugang der Kündigungsmitteilung sofort fällig und zahlbar. Die Rückgabe der Ausrüstung erfolgt gemäß Abschnitt 12 (d).

(c) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder billigerweise bestehender Rechte oder Rechtsbehelfe, ist jede Partei berechtigt, die TPP-Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch schriftlicher Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die andere Partei: (i) eine wesentliche Verpflichtung aus der TPP- Vereinbarung nicht erfüllt und diese nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Aufforderung zur Erfüllung nachkommt; (ii) zahlungsunfähig wird, eine Abtretung zugunsten der Gläubiger vornimmt, einen Insolvenzantrag stellt oder gegen sie ein Insolvenzverfahren beantragt wird, einen Insolvenzverwalter für ihr Vermögen bestellt wurde oder sie aufgelöst oder liquidiert wird; oder (iii) vor der Lieferung der Ausrüstung, wenn das Unternehmen feststellt, dass die TPP-Vereinbarung Ausrüstung umfasst, die möglicherweise nicht den Export- und Importgenehmigungen, Sicherheits-, lokalen Zertifizierungs- oder anderen geltenden Compliance-Anforderungen entspricht und/oder für die der Kunde die erforderlichen Export- und Importgenehmigungen nicht eingeholt hat. Bei Kündigung durch das Unternehmen gemäß diesem Abschnitt werden alle gemäß der TPP-Vereinbarung für die gesamte Laufzeit, einschließlich der ursprünglichen Laufzeit und etwaiger Verlängerungszeiträume der TPP-Vereinbarung, geschuldeten Beträge sofort fällig und vom Kunden zu zahlen. Die Rückgabe der Ausrüstung erfolgt gemäß Abschnitt 12 (d).

(d) Rückgabe der Ausrüstung: Im Falle einer Kündigung gemäß den Abschnitten 12 (b) und (c) hat der Kunde die Ausrüstung und alle anderen Produkte, die ihm gemäß der TPP-Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf oder Kündigung der TPP-Vereinbarung gemäß den Versand- und Rückgabeanweisungen des Unternehmens zurückzugeben. Wenn der Kunde dieser Bestimmung nicht rechtzeitig nachkommt, erkennt der Kunde an und erklärt sich damit einverstanden, dass das Unternehmen ohne weitere Ankündigung berechtigt ist, die Räumlichkeiten des Kunden, in denen sich die Ausrüstung befindet, zu betreten und die Ausrüstung zurückzunehmen. Der Kunde erstattet dem Unternehmen sämtliche angemessenen Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer solchen Rücknahme entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transport-, Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren. Wenn die Ausrüstung in einem Zustand zurückgegeben oder zurückgeholt wird, der eine Reparatur oder Datenlöschung erfordert, verpflichtet sich der Kunde, dem Unternehmen die Reparaturkosten - abzüglich normaler Abnutzung - sowie die Kosten für die Datenlöschung zu erstatten. Dem Kunden kann nach Erhalt der Ausrüstung durch das Unternehmen eine Rechnung für die Dauer gestellt werden, in der sich die Ausrüstung im Besitz des Kunden befand, wenn die Ausrüstung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf oder Kündigung der TPP-Vereinbarung zurückgegeben wurde. Wird die Ausrüstung nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Ablauf oder Kündigung der TPP-Vereinbarung zurückgegeben, ist das Unternehmen nach eigenem Ermessen berechtigt, dem Kunden den fairen Marktpreis der Ausrüstung in Rechnung zu stellen; der Kunde verpflichtet sich, diesen in der Rechnung angegebenen fairen Marktwert unverzüglich zu bezahlen.

(e) Mietmodelloption (Rent Model Option): Wenn der Kunde die Mietmodelloption gemäß der TPP-Vereinbarung am Ende der TPP-Laufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit gewählt hat, muss er das Unternehmen mindestens drei (3) Monate, jedoch nicht früher als sechs (6) Monate vor Ablauf der TPP-Laufzeit schriftlich über seine Absicht informieren, die Ausrüstung zurückzugeben. Das Unternehmen ist berechtigt den Standort des Kunden zu besuchen, um die Ausrüstung zu inspizieren und zu bewerten. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet das Unternehmen nach eigenem Ermessen, ob es die Ausrüstung zurücknimmt oder am Standort des Kunden belässt. Wenn das Unternehmen beschließt, die Ausrüstung zurückzunehmen, hat der Kunde die Ausrüstung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf der TPP-Laufzeit auf eigene Kosten und Gefahr an den vom Unternehmen benannten Ort zurückzusenden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und stellt sicher, dass die zurückgegebene Ausrüstung sauber, voll funktionsfähig und ohne Reparaturbedarf unmittelbar einsatzbereit ist und dass sämtliche vertraulichen, geschützten oder personenbezogene Daten vor der Rückgabe sicher entfernt wurden. Wird die Ausrüstung in einem Zustand zurückgegeben, der Reparaturen oder eine Datenentfernung erforderlich macht, verpflichtet sich der Kunde, dem Unternehmen die hierfür anfallenden Reparaturkosten, abzüglich normaler Abnutzung, sowie die Kosten der Datenentfernung zu erstatten. Wenn das Unternehmen beschließt, die die Ausrüstung nicht zurückzunehmen, hat der Kunde die Ausrüstung in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften abzubauen und zu entsorgen. Diskretionäres Kaufangebot. Wenn der Kunde die Ausrüstung zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit der TPP-Vereinbarung oder nach deren Ablauf kaufen möchte, kann das Unternehmen nach eigenem Ermessen entscheiden, dem Kunden einen Kaufpreis anzubieten, der dem fairen Marktwert der Ausrüstung entspricht. Der Marktwert wird zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des für dieses Jahr geltenden Ausrüstungspreises festgelegt, der ausschließlich vom Unternehmen bestimmt wird. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, ein solches Angebot zu unterbreiten, und jede Entscheidung darüber liegt ausschließlich im Ermessen des Unternehmens.

(f) Leasingmodelloption (Sale-Type Lease Option): Hat der Kunde – wie in der TPP-Vereinbarung festgelegt - die Leasingmodelloption gewählt, ist der Kunde berechtigt, die Ausrüstung zum Ende eines jeden Vertragsjahres zu erwerben. Der jeweils geltende Übernahmekaufpreis (der „Buyout‑Preis“) entspricht dem in der TPP-Vereinbarung angegebenen oder vom Unternehmen anderweitig mitgeteilten Preis. Auf Antrag des Kunden zur Ausübung der Kaufoption stellt das Unternehmen eine Rechnung über den zu diesem Zeitpunkt geltenden Übernahmekaufpreis (Buyout‑Preis) aus. Der Kunde hat diesen Betrag unverzüglich und gemäß den in der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen zu begleichen. Übt der Kunde die Kaufoption nicht innerhalb der Laufzeit aus, bietet das Unternehmen dem Kunden die Ausrüstung am Ende der Laufzeit zu einem Übernahmekaufpreis (Buyout‑Preis) von 1 EUR an, und der Kunde verpflichtet sich, die Ausrüstung zu diesem Preis und zu den in der TPP-Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erwerben.

(g) Keine Gewährleistung für erworbene Ausrüstung.
Jegliche Ausrüstung, die vom Kunden im Rahmen der Mietmodelloption oder der Leasingmodelloption erworben wird, wird als gebrauchte Ausrüstung im Zustand „wie besehen“ bereitgestellt. Das Unternehmen übernimmt keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistungen oder Garantien in Bezug auf diese Ausrüstung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gewährleistungen hinsichtlich des Zustands, der Leistung oder der Eignung für einen bestimmten Zweck.

13.       Höhere Gewalt.

Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Kunden haftet keine der Parteien für Verzögerungen bei der Erfüllung, ganz oder teilweise, oder für Verluste, Schäden, Kosten oder Ausgaben, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Feuer, Streiks, Epidemien, Pandemien, Embargos, Maßnahmen von Regierungen oder anderen zivilen oder militärischen Behörden, Krieg, Unruhen, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Arbeitskräften, Materialien, Produktionsanlagen oder Transportmitteln, Zöllen oder anderen ähnlichen Ursachen („Ereignis höherer Gewalt“) zurückzuführen sind. In einem solchen Fall muss die verzögerte Partei die andere Partei unverzüglich benachrichtigen. Die verzögerte Partei muss sich nach Kräften bemühen, die Störung oder Verzögerung zu beenden und sicherzustellen, dass die Auswirkungen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt so gering wie möglich gehalten werden. Die von der Verzögerung betroffene Partei kann: (a) die Leistungsfrist um die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt verlängern oder (b) den gesamten oder einen Teil des nicht erfüllten Teils der TPP-Vereinbarung ohne Vertragsstrafe und ohne als säumig oder vertragsbrüchig zu gelten, kündigen, wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage andauert, und die Ausrüstung gemäß Abschnitt 12.e zurückholen. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Fähigkeit des Unternehmens beeinträchtigt, seinen Verpflichtungen zu den vereinbarten Preisen nachzukommen, oder wenn die Kosten des Unternehmens aufgrund eines solchen Ereignisses höherer Gewalt anderweitig steigen, kann das Unternehmen die Preise nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden entsprechend erhöhen.

14.       Software.

Alle Lizenzen für separat bereitgestellte Softwareprodukte des Unternehmens unterliegen den separaten Software-Lizenzvereinbarungen, die den Software-Datenträgern beiliegen. Sofern solche ausdrücklichen Lizenzen nicht im Widerspruch zum Rest dieses Absatzes stehen, gilt für die Software des Unternehmens außerdem Folgendes: Das Unternehmen gewährt dem Kunden nur eine persönliche, nicht ausschließliche Lizenz für den Zugriff auf und die Nutzung der vom Unternehmen bereitgestellten Software mit der Ausrüstung, die im Rahmen eines Leasing- oder Mietvertrags (je nach Vertragsart) bereitgestellt werden, und zwar ausschließlich in dem Umfang, der für den Kunden erforderlich ist, um die Ausrüstung, nutzen zu können. Ein Teil der Software kann Open-Source-Software enthalten oder aus dieser bestehen, die der Kunde gemäß den Bedingungen der spezifischen Lizenz, unter der die Open-Source-Software vertrieben wird, nutzen darf. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er an alle diese Lizenzvereinbarungen gebunden ist. Das Eigentum an der Software verbleibt bei den jeweiligen Lizenzgebern.

15.       Schutz von Patenten.

Vorbehaltlich aller hierin vorgesehenen Haftungsbeschränkungen wird das Unternehmen den Kunden in Bezug auf alle vom Unternehmen entworfenen oder hergestellte Ausrüstung von allen Schäden und Kosten freistellen, die in einer endgültigen Entscheidung eines zuständigen Gerichts in einem Rechtsstreit wegen Verletzung eines europäischen Patents für Ausrüstung, die das Unternehmen dem Kunden zur Endnutzung im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz überlässt und die zum Zeitpunkt der Lieferung erteilt wurden, festgestellt werden, jedoch ausschließlich aufgrund des Leasings/der Vermietung oder der normalen Verwendung der Ausrüstung, die dem Kunden im Rahmen des Vertrags überlassen wurden, und von angemessenen Kosten, die dem Kunden zur Verteidigung gegen eine solche Klage entstehen, wenn das Unternehmen die Verteidigung nicht übernimmt, vorausgesetzt, dass der Kunde das Unternehmen unverzüglich über eine solche Klage informiert und dem Unternehmen entweder (i) die vollständige und ausschließliche Kontrolle über die Verteidigung gegen eine solche Klage anbietet, wenn nur die Ausrüstung des Unternehmens betroffen sind, oder (ii) das Recht auf Beteiligung an der Verteidigung gegen solche Klagen, wenn auch andere Produkte als die des Unternehmens betroffen sind. Die Gewährleistung des Unternehmens in Bezug auf die Nutzung von Patenten gilt nur für Verletzungen, die sich ausschließlich aus dem inhärenten Betrieb der Ausrüstung gemäß ihren Anwendungen gemäß den Spezifikationen und Anweisungen des Unternehmens ergeben. Falls die Ausrüstung in einem solchen Rechtsstreit als verletzend angesehen werden und die Nutzung der Ausrüstung untersagt wird, wird das Unternehmen auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen entweder dem Kunden das Recht zur weiteren Nutzung dieser Ausrüstung verschaffen oder diese durch nicht verletzende Produkte ersetzen oder sie so modifizieren, dass sie nicht mehr verletzend sind, oder die Ausrüstung entfernen und den verbleibenden Leasing- oder Mietpreis (gemäß der Vertragsart) gemäß den Bestimmungen der TPP-Vereinbarung und die damit verbundenen Transportkosten erstatten. Das Vorstehende stellt die gesamte Haftung des Unternehmens für Patentverletzungen durch die Ausrüstung dar. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, das Unternehmen in gleichem Umfang wie in der oben genannten Verpflichtung des Unternehmens gegenüber dem Kunden dargelegt, zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten für Patentverletzungen im Zusammenhang mit (x) Waren, die nach den Entwürfen des Kunden hergestellt wurden, (y) Dienstleistungen, die gemäß den Anweisungen des Kunden erbracht wurden, oder (z) Geräten/Ausrüstung des Unternehmens, wenn diese in Kombination mit anderen Geräten, Teilen oder Software verwendet werden, die nicht vom Unternehmen im Rahmen dieser Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung bereitgestellt wurden.

16.       Arbeitssicherheit; Einhaltung von Umweltvorschriften.

Der Kunde ist der Erzeuger aller anfallenden Abfälle, einschließlich, aber nicht beschränkt auf gefährliche Abfälle, die sich aus der Erfüllung der TPP-Vereinbarung, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, ergeben. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Entsorgung aller Abfälle auf eigene Gefahr und Kosten. Der Kunde stellt den Mitarbeitern und Auftragnehmern des Unternehmens, die in den Räumlichkeiten des Kunden arbeiten, auf eigene Kosten alle Informationen und Schulungen zur Verfügung, die gemäß den geltenden Sicherheitsvorschriften und den Richtlinien des Kunden erforderlich sind. Befindet sich die zu wartende Ausrüstung in einer unsicheren Umgebung, ist der Kunde allein dafür verantwortlich, sie in einer Umgebung zur Verfügung zu stellen, in der die Sicherheit der Servicetechniker des Unternehmens gewährleistet ist und in der die Bedingungen deren Fähigkeit zur Durchführung der Servicearbeiten nicht beeinträchtigen. Die Servicetechniker des Unternehmens arbeiten nicht in einer unsicheren Umgebung. Falls ein Kunde von den Mitarbeitern oder Auftragnehmern des Unternehmens verlangt, an vom Kunden veranstalteten Sicherheits- oder Compliance-Schulungsprogrammen teilzunehmen, zahlt der Kunde dem Unternehmen den üblichen Stundensatz und erstattet die Kosten/Aufwendungen für die Teilnahme an solchen Schulungen. Die Teilnahme an oder der Abschluss solcher Schulungen begründet oder erweitert keine Gewährleistung oder Verpflichtung des Unternehmens und dient nicht dazu, Teile dieser Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung zu ändern, zu ergänzen, einzuschränken oder zu ersetzen.

17.       Einhaltung von Gesetzen.

a) Sofern in der TPP-Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist und/oder sofern nicht durch zwingende Gesetze vorgeschrieben, ist der Kunde dafür verantwortlich, alle erforderlichen Export- oder Importlizenzen auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten gemäß den geltenden oder vereinbarten Lieferbedingungen einzuholen.

Der Kunde hat alle Gesetze und Vorschriften einzuhalten, die für die Installation, Nutzung oder den Weiterverkauf von Ausrüstung und/oder Dienstleistungen gelten, einschließlich aber nicht beschränkt auf alle geltenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Wiederausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften der EU und aller anderen Länder mit entsprechender Gerichtsbarkeit, und alle erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit der späteren Ausfuhr, Wiederausfuhr, Übertragung und Nutzung sämtlicher Ausrüstung und/oder Dienstleistungen und Technologien, die gemäß diesen Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung geliefert bzw. dem Kunden bereitgestellt werden, einzuholen.

Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, die Ausrüstung und Dienstleistungen weder direkt noch indirekt in Länder zu verkaufen, zu exportieren oder zu re-exportieren, in denen der Verkauf, die Lieferung, der Transport, der Export oder der Reexport von Geräten und/oder Dienstleistungen durch geltende Gesetze und Vorschriften verboten ist, und verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass angemessene Mechanismen vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Vorschriften durch Dritte in der weiteren Handelskette sicherzustellen.

Jeder Verstoß gegen diesen Abschnitt sowie gegen die geltenden Gesetze und Vorschriften stellt einen wesentlichen Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil dieser Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung dar. Unbeschadet der dem Unternehmen nach anwendbarem Recht zustehenden Rechtsbehelfe ist das Unternehmen berechtigt, die TPP-Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn es in gutem Glauben davon ausgeht, dass der Kunde gegen eine Bestimmung dieses Abschnitts verstoßen hat oder gegen Gesetze oder Vorschriften, die für diese Bedingungen und/oder die TPP-Vereinbarung gelten, verstoßen hat oder das Unternehmen dazu veranlasst hat, gegen diese zu verstoßen. Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich über jegliche Probleme im Zusammenhang mit diesem Abschnitt, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, zu informieren und dem Unternehmen auf Anfrage Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellen.

b) Der Kunde wird sich an alle örtlichen, nationalen oder internationalen Gesetze zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung, zur Einflussnahme und zu unerlaubten Geschenken halten, hierunter auch §§ 299ff StGB und den U.S. Foreign Corrupt Practices Act („FCPA“), soweit sich diese auf die Geschäftstätigkeit des Kunden in Verbindung mit diesen Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung beziehen. Der Kunde wird im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit in Verbindung mit diesen Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung Zahlungen oder andere geldwerte Leistungen keiner natürlichen oder juristischen Person, keinem Beamten, sonstigen Regierungsmitarbeiter oder Mitarbeiter eines Regierungsunternehmens, keiner politischen Partei oder ihren Mandatsträgern, und keinem Regierungs- oder Parteiamtskandidaten direkt oder indirekt anbieten, zusagen, zahlen oder sonst zukommen lassen, um diese Personen oder Organisationen dazu zu beeinflussen, dem Unternehmen oder dem Kunden einen nicht gerechtfertigten geschäftlichen Vorteil zu verschaffen oder zu erhalten, oder in sonstiger Weise den Zweck oder Effekt haben, Bestechung im öffentlichen oder privatgeschäftlichen Verkehr, die Annahme oder Duldung von Einflussnahme oder unerlaubten Geschenken eller sonstige ungesetzliche eller unerlaubte Mittel zur Geschäftsanbahnung eller Vorteilserreichung umzusetzen. Das Unternehmen fordert den Kunden auf, sich zu melden, wenn er Kenntnis von Verstößen gegen Gesetze, Vorschriften eller den Verhaltenskodex des Unternehmens, dem Veralto Standards of Conduct („COC“) im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung hat. Eine Kopie des COCs sowie Zugang zum Helpline‑Portal finden sich unter https://www.veralto.com/integrity-compliance und http://www.veraltointegrity.com.

18.       Abtretung; Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger.

Der Kunde darf die Ausrüstung oder die TPP-Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht verkaufen, übertragen, abtreten oder untervermieten. Jede Abtretung, die diesem Abschnitt widerspricht, ist null und nichtig. Die TPP-Vereinbarung gilt zugunsten der Vertragsparteien und ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger und ist für diese verbindlich.

19.       Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Klagen; Anwaltskosten.

Die TPP-Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Landes, derjenigen Rechtseinheit des Unternehmens, bei der der Kunde bestellt, und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt, unter Ausschluss von Kollisionsnormen. Sofern zwischen dem Unternehmen und dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wurde und soweit gesetzlich zulässig, werden alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der TPP-Vereinbarung, die nicht gütlich zwischen den Parteien beigelegt werden können, von einem zuständigen Gericht in dem Land entschieden, in dem die Rechtseinheit des Unternehmens ansässig ist, bei der der Kunde bestellt. Jede Klage, die vom Kunden gemäß der TPP-Vereinbarung erhoben wird, muss innerhalb eines (1) Jahres nach Erbringung der Dienstleistungen oder nach Eintritt des Ereignisses, das den Anspruch begründet, eingereicht werden, andernfalls ist dieser Anspruch für immer ausgeschlossen.

20.       Sonstiges.

Die Dokumente, aus denen sich die TPP-Vereinbarung zusammensetzt, einschließlich dieser Bedingungen, sind die einzigen und ausschließlichen Vertragsbedingungen, die für das vom Kunden erworbene Plus-Programm gelten, und stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Zusicherungen in Bezug auf TPP. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Dokumenten, aus denen sich die TPP-Vereinbarung zusammensetzt, gilt folgende Rangfolge: das Angebot, die CLAROS-Bedingungen (falls zutreffend), diese Bedingungen und alle anderen Dokumente. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der TPP-Vereinbarung in irgendeiner Weise für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen oder der TPP-Vereinbarung davon unberührt und sind weiterhin im gesetzlich zulässigen Umfang gültig und durchsetzbar. Änderungen oder Modifikationen dieser Bedingungen oder der TPP-Vereinbarung sind für das Unternehmen nur dann verbindlich, wenn sie in schriftlicher Formerfolgen und ausdrücklich als Änderung dieser Bedingungen oder der TPP-Vereinbarung bezeichnet und von einem bevollmächtigten Vertreter des Unternehmens unterzeichnet sind. Das Versäumnis einer Partei, auf der strikten Erfüllung einer Bestimmung der Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung zu bestehen oder ein darin enthaltenes Recht oder Privileg auszuüben, sowie der Verzicht auf die Geltendmachung einer Verletzung dieser Bedingungen und/oder der TPP-Vereinbarung gilt nicht als Verzicht auf diese Bedingungen, Rechte oder Privilegien, die weiterhin in Kraft bleiben, als ob kein Verzicht erfolgt wäre. Die Beendigung oder das Auslaufen der TPP-Vereinbarung hat keinen Einfluss auf das Fortbestehen und die fortdauernde Gültigkeit von Bestimmungen, die ausdrücklich oder stillschweigend auch nach einer solchen Beendigung oder einem solchen Auslaufen in Kraft bleiben sollen.